Rechtssatz
Die vor rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches eingebrachte Klage ist unzulässig, wenn zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz die Bestätigung erfolgt ist. (Kläger hatte nach § 53a AO bereits einen Titel).Die vor rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches eingebrachte Klage ist unzulässig, wenn zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz die Bestätigung erfolgt ist. (Kläger hatte nach Paragraph 53 a, AO bereits einen Titel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0051896Dokumentnummer
JJR_19280627_OGH0002_0020OB00538_2800000_001