Norm
AO §53Rechtssatz
Bei Wirksamwerden einer in den Ausgleich aufgenommenen Wiederauflebensklausel kann nur auf Zahlung des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages der Forderung geklagt werden; für die Ausgleichsquote bildet der Ausgleich einen Exekutionstitel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0051914Dokumentnummer
JJR_19260802_OGH0002_0010OB00651_2600000_001