Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2006/12/20 Bkv1/06

Norm: RAO §1 Abs1RAO §1 Abs2 litf
Rechtssatz: Eine Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen aus der Sicht des § 1 Abs 2 lit f RAO geht in ihrer rechtlichen Bedeutung über die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde hinaus, weil einer allfälligen Notwendigkeit weiterer Zusatzinitiativen in der Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters zeitgerecht nur dann Rechnung getragen werden kann, wenn die entsprechende gesetzliche Eignung bereits abges... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.2006

RS OGH 2001/9/13 8Ob298/00g

Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG §145 BAO §1 Abs1
Rechtssatz: Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich. Zwang zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln ist nicht einzusetzen, sondern bei Nichtvorlage durch den Antragsteller der Antrag auf Genehmigung abzuweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 298/00g Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2001

RS OGH 2001/9/13 8Ob298/00g

Norm: AußStrG §20AußStrG §145 BAO §1 Abs1
Rechtssatz: Ein Ausgleich ist auch bei Verlassenschaften zulässig, sofern nur ein Abhandlungsverfahren stattfindet. Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich, wenn der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht von allen Erben ausgeht, sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2001

RS OGH 1960/6/1 5Nd50/60, 5Nd93/69

Norm: AO §1 Abs1JN §29KO §63
Rechtssatz: Die Verlegung des Wohnsitzes des Ausgleichsschuldners im Zuge des Ausgleichsverfahrens oder nach Bestätigung des abgeschlossenen Ausgleiches begründet nicht die Unzuständigkeit des bis zur Wohnsitzverlegung zuständigen Ausgleichsgerichtes. Entscheidungstexte 5 Nd 50/60 Entscheidungstext OGH 01.06.1960 5 Nd 50/60 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.06.1960

RS OGH 1957/2/13 7Nd18/57, 8Ob54/89, 8Ob240/99y, 8Nd2/00, 8Nc35/04w

Norm: AO §1 Abs1KO §63
Rechtssatz: Für das Ausgleichsverfahren ist in erster Linie jener Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt, also der Ort, der den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen des Schuldners bildet. Entscheidungstexte 7 Nd 18/57 Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Nd 18/57 8... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.02.1957

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