RS OGH 2001/9/13 8Ob298/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AußStrG §20
AußStrG §145 B
AO §1 Abs1

Rechtssatz

Ein Ausgleich ist auch bei Verlassenschaften zulässig, sofern nur ein Abhandlungsverfahren stattfindet. Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich, wenn der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht von allen Erben ausgeht, sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen (oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich), so ist das Ausgleichsverfahren nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung glaubhaft gemacht wird. Allerdings muss bis zur Ausgleichstagsatzung ein von sämtlichen erbserklärten Erben gestellter Ausgleichsantrag beziehungsweise deren Zustimmung zu diesem vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115650

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0080OB00298_00G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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