RS OGH 1957/2/13 7Nd18/57, 8Ob54/89, 8Ob240/99y, 8Nd2/00, 8Nc35/04w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1957
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Norm

AO §1 Abs1
KO §63

Rechtssatz

Für das Ausgleichsverfahren ist in erster Linie jener Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt, also der Ort, der den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen des Schuldners bildet.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 18/57
    Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Nd 18/57
  • 8 Ob 54/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 54/89
    Beisatz: Unter "Betriebsort" ist jener Ort zu verstehen, von dem aus das Unternehmen geleitet wird, nicht also zB der bloße Standort der Fabrik. Die Leitung des Unternehmens vom Ausland her führt demgemäß zur Verneinung dieses Gerichtsstandes. (T1) Veröff: RdW 1990,256
  • 8 Ob 240/99y
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 240/99y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Besteht ein Betriebsort, muss in Anbetracht der im § 63 Abs 1 letzter Halbsatz KO angeordneten Subsidiarität nicht näher untersucht werden, ob der registermäßige Sitz des Unternehmens im Wege der Bestimmungen der §§ 66 Abs 1, 75 Abs 1 JN für die Zuständigkeitsbestimmung irgendeine Bedeutung erlangen könnte (offenbar verneinend RdW 1990, 256). (T2); Veröff: SZ 72/159
  • 8 Nd 2/00
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Nd 2/00
    Beisatz: Hier: Konkurs. (T3)
  • 8 Nc 35/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Nc 35/04w
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Unter "Betriebsort" ist jener Ort zu verstehen, von dem aus das Unternehmen geleitet wird, nicht also zB der bloße Standort der Fabrik. (T4); Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0051684

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0070ND00018_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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