RS OGH 2006/12/20 Bkv1/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
beobachten
merken

Norm

RAO §1 Abs1
RAO §1 Abs2 litf

Rechtssatz

Eine Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen aus der Sicht des § 1 Abs 2 lit f RAO geht in ihrer rechtlichen Bedeutung über die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde hinaus, weil einer allfälligen Notwendigkeit weiterer Zusatzinitiativen in der Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters zeitgerecht nur dann Rechnung getragen werden kann, wenn die entsprechende gesetzliche Eignung bereits abgeschlossener Ausbildungsschritte möglichst frühzeitig, nicht erst im Zuge einer nachträglichen meritorischen Sachabweisung klargestellt wird.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 1/06

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121977

Dokumentnummer

JJR_20061220_OGH0002_000BKV00001_0600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten