RS OGH 2001/9/13 8Ob298/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AußStrG §19 Abs1
AußStrG §145 B
AO §1 Abs1

Rechtssatz

Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich. Zwang zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln ist nicht einzusetzen, sondern bei Nichtvorlage durch den Antragsteller der Antrag auf Genehmigung abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0098332

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0080OB00298_00G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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