Norm: EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1UrhG §42 Abs1
Rechtssatz: Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 UrhG sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein ... mehr lesen...
Norm: UrhG §15UrhG §42 Abs1UrhG §42 Abs4
Rechtssatz: Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 § 53 Rz 4 mwN). Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Hersteller eines Lichtbildes von Udo Proksch, das diesen beim Speisen darstellt. Das Lichtbild wurde vom Kläger zu privaten Zwecken aufgenommen und bisher nicht verbreitet. Es wurde ein einziges Mal - mit Zustimmung des Klägers - durch Ausstellen im Lokal "G*****" veröffentlicht; einer weiteren Veröffentlichung hat der Kläger nicht zugestimmt. In der Zeitschrift "W*****", Ausgabe Dezember 1989, wurde das Foto auf Seite 24 abgedruckt; die Aus... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs1
Rechtssatz: Wurden neunzehn vervielfältigte Exemplare der "Null-Nummer" einer neugestalteten Zeitung ausschließlich deshalb an die Mitglieder der Redaktionskonferenz verteilt, damit sich diese ein anschauliches Bild des neuen Layouts machen konnten, sind dies zwar sicher nicht mehr "einige wenige", aber doch im Hinblick auf den festgestellten Verwendungszweck immer noch "einzelne" Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 42 Ab... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs1ZPO §502 Abs1 HIII3
Rechtssatz: Der österreichische Gesetzgeber wollte mit dem Begriff "einzelne" erkennbar keine absolute zahlenmäßige Obergrenze festlegen; vielmehr ist im Einzelfall nach dem Zweck der Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum eigenen Gebrauch zu beurteilen, ob es sich hiebei noch um "einzelne" Vervielfältigungsstücke handelt. Die einzelnen freien Werknutzungen sind nicht grundsätzlich einschränkend ausz... mehr lesen...
Norm: MedienG §5 Abs2UrhG §42 Abs1
Rechtssatz: Die Redaktionskonferenz (Redaktionsversammlung, welcher alle fest angestellten Medienmitarbeiter angehören) ist eine geschlossene Einheit innerhalb eines Zeitungsunternehmens, deren Mitglieder schon durch die gemeinsamen Beziehungen zum Zeitungsunternehmen persönlich miteinander verbunden sind. Eine aus neunzehn Mitgliedern bestehende Zeitungsredaktion ist noch keine so große innerbetriebliche Einh... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs1
Rechtssatz: Da das Gesetz keinen "persönlichen" Gebrauch fordert, sondern "jedermann" die Freiheit der Vervielfältigung zum "eigenen Gebrauch" zugesteht, kommt die freie Werknutzung nach § 42 Abs 1 UrhG nicht nur physischen, sondern auch juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften zugute. Entscheidungstexte 4 Ob 94/92 Entscheidungstext OGH 26.01.199... mehr lesen...
Gegenstand des Unternehmens der klagenden GmbH ist es u. a. folgende, den Urhebern geschützter Werke, ihren Rechtsnachfolgern und den Werknutzungsberechtigten zustehende Rechte wahrzunehmen: a) das Recht, Sprachwerke ... ganz oder teilweise auf Ton-, Bild- oder Bildtonträgern jedweder Art (z. B. Tonbändern, Schallplatten, Bildtonstreifen u. dgl.) festzuhalten und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten ... b) das Recht, Sprachwerke auf photochemischem Wege (z. B. Mikrophotograp... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs1UrhG §42 Abs3
Rechtssatz: Münzkopierautomaten erlauben es dem Benützer, die von ihm benötigten Vervielfältigungsstücke selbst herzustellen (§ 42 Abs 1 UrhG), ohne hiefür die Dienste eines anderen - insbesondere eines gewerblichen Kopierunternehmens - in Anspruch nehmen zu müssen, weshalb die Benützung eines Münzkopiergerätes nicht der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für einen Dritten im Sinne des § 42 Abs 3 UrhG glei... mehr lesen...