Norm
UrhG §42 Abs1Rechtssatz
Wurden neunzehn vervielfältigte Exemplare der "Null-Nummer" einer neugestalteten Zeitung ausschließlich deshalb an die Mitglieder der Redaktionskonferenz verteilt, damit sich diese ein anschauliches Bild des neuen Layouts machen konnten, sind dies zwar sicher nicht mehr "einige wenige", aber doch im Hinblick auf den festgestellten Verwendungszweck immer noch "einzelne" Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 42 Abs 1 UrhG. Die Herstellung von insgesamt neunzehn Vervielfältigungsstücken der Probenummer war daher nur für den eigenen Gebrauch der Beklagten bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076539Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0040OB00094_9200000_004