Norm
UrhG §15Rechtssatz
Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 § 53 Rz 4 mwN). Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 Paragraph 53, Rz 4 mwN). Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109510Im RIS seit
16.04.1998Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024