RS OGH 2014/6/24 4Ob6/12d; 4Ob71/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Norm

EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art2
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art3
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs2
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
UrhG §41a
UrhG §42 Abs4
UrhG §81 Abs1a

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG (InfoRL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 InfoRL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?1. Ist Artikel 8, Absatz 3, RL 2001/29/EG (InfoRL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Artikel 3, Absatz 2, InfoRL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b InfoRL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 InfoRL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Artikel 5, Absatz 2, Litera b, InfoRL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Artikel 5, Absatz eins, InfoRL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 InfoRL zu erlassen sind:3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Artikel 8, Absatz 3, InfoRL zu erlassen sind:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access?Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4. Wenn Frage 3 verneint wird:

Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Entscheidungstexte

  • RS0128000">4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
  • RS0128000">4 Ob 71/14s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 27.3.2014, C?314/12 wie folgt:
    1. Art 8 Abs 3 InfoRL ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art 3 Abs 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art 8 Abs 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.
    2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechteinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben. (T1)
    Bemerkung: Siehe auch RS0129498 (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2014/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128000

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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