Norm
UrhG §42 Abs1Rechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber wollte mit dem Begriff "einzelne" erkennbar keine absolute zahlenmäßige Obergrenze festlegen; vielmehr ist im Einzelfall nach dem Zweck der Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum eigenen Gebrauch zu beurteilen, ob es sich hiebei noch um "einzelne" Vervielfältigungsstücke handelt. Die einzelnen freien Werknutzungen sind nicht grundsätzlich einschränkend auszulegen (hier: neunzehn Stück "Probenummer" einer Zeitung sind "einzelne").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076527Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0040OB00094_9200000_002