RS OGH 2002/12/17 4Ob248/02b, 4Ob105/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1
UrhG §42 Abs1

Rechtssatz

Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 UrhG sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sogenannten Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz verbunden ist, liegt darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 248/02b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 248/02b
    Veröff: SZ 2002/171
  • 4 Ob 105/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
    Vgl; Beisatz: Zur Frage der Haftung eines Linksetzers nach § 18a UrhG idF BGBl I 2003/32 siehe RS0127295. (T1); Veröff: SZ 2011/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117327

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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