Norm
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1Rechtssatz
Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 UrhG sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sogenannten Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz verbunden ist, liegt darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117327Im RIS seit
16.01.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013