Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, "obwohl er Grund zur Annahme haben mußte, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährte, die Meldepflicht bei der Behörde nicht erfüllt wurde, es unterlassen, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Er gewährte Aida M seit Oktober 1996 in Graz, Schloßplatz 7, Unterkunft und unterließ es bis 15.3.1997, die gesetzlich vorgesehene Unterfertigung der Meldezettel vorzunehmen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen § 8 Abs 2 MeldeG, betreffend die Mitteilungspflicht der Verletzung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer, kann nur der "Unterkunftgeber" verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist Unterkunftgeber Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist der Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptmieter, der Hauptmiete... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Unterkunftsgeber der Meldebehörde binnen 14 Tagen nicht mitgeteilt, daß Florian B seine Meldepflicht nicht erfüllt, obwohl er in der Zeit vom 11.6.1995 bis einschließlich 18.7.1995 in Ihrem Wohnhaus in St. Lorenzen im Mürztal, Ottokar Kernstockstraße 11, Unterkunft genommen hat und Sie Grund zur Annahme hatten, daß er seine Meldepflicht nicht erfüllt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Meld... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen § 8 Abs 2 MeldeG (Mitteilungspflicht der Verletzung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer) kann nur der Unterkunftgeber verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist Unterkunftgeber derjenige, der - aus welchem Grund immer - Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptm... mehr lesen...
Rechtssatz: Beabsichtigt die erste Instanz die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, da sie sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach der Aufgabe ihrer Unterkunft in der Wohnung bei der Meldebehörde abmeldete, sondern diese - wie die Erstinstanz vermeint - bis zum Ende des Bestandsvertrages benützte, so wäre sie nach Auffassung der Erstinstanz verhalten gewesen, sich innerhalb von drei Tagen vor bzw nach dem 7.2.1997 bei der Meldebehörde abzumelden. Wird dieser Tatvor... mehr lesen...