Gegen § 8 Abs 2 MeldeG, betreffend die Mitteilungspflicht der Verletzung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer, kann nur der "Unterkunftgeber" verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist
Unterkunftgeber
Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist der Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter, der Hauptmieter aber auch gegenüber einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Der Berufungswerber verantwortete sich dahingehend, daß er zwar mit Herrn M. einen Mietvertrag abgeschlossen hätte, jedoch mit dessen Gattin Frau M. "keinerlei rechtliche Beziehung" hatte. Aufgrund der öffentlichen , mündlichen Verhandlung konnte die Behörde davon ausgehen, dass der Mietvertrag ausschließlich mit Herrn M. abgeschlossen wurde (es wurde auch ein Gedächtnisprotokoll über den mündlichen Mietvertrag vorgelegt).
Daher konnte der Berufungswerber nicht als "Unterkunftgeber" der Frau M. im Sinne des § 1 Abs 2 MeldeG angesehen und hinsichtlich ihrer Nichtanmeldung nicht nach § 8 Abs 2 MeldeG bestraft werden.