TE UVS Steiermark 1998/07/24 30.3-59/97

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Veröffentlicht am 24.07.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Evangelos A, geb. am 20. Dezember 1939, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 2. Juni 1997, GZ.: S-10.134/97, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, "obwohl er Grund zur Annahme haben mußte, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährte, die Meldepflicht bei der Behörde nicht erfüllt wurde, es unterlassen, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Er gewährte Aida M seit Oktober 1996 in Graz, Schloßplatz 7, Unterkunft und unterließ es bis 15.3.1997, die gesetzlich vorgesehene Unterfertigung der Meldezettel vorzunehmen. Es mußte ihm deshalb bekannt sein, daß die Unterkunftnehmerin ihre gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt hat, da dies nur unter Vorlage der vom Unterkunftgeber unterfertigten Meldezettel möglich ist. Die Übertretung wurde am 15.3.1997 durch ein Organ der Bundespolizei festgestellt" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 iVm. § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz begangen. Gemäß § 22 Abs 2 Z 5 leg cit wurde hiefür eine Geldstrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde I. Instanz vorgeschrieben.

Hat der Unterkunftgeber gemäß § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen. Gegen § 8 Abs 2 leg cit kann nur der "Unterkunftgeber" verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist "Unterkunftgeber" derjenige, der aus welchem Grund immer, Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist der Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter, der Hauptmieter aber auch gegenüber einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Der Berufungswerber verantwortete sich dahingehend, daß er mit Herrn Almir M einen Mietvertrag abgeschlossen hätte, jedoch mit Frau Aida M "keinerlei rechtliche Beziehung" hatte. In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24. Juli 1998 wurden der Berufungswerber als auch der Zeuge Almir M einvernommen, und kann die Behörde davon ausgehen, daß der Mietvertrag ausschließlich mit Herrn Almir M abgeschlossen wurde (es wurde auch ein Gedächtnisprotokoll über den mündlichen Mietvertrag vom 25. Oktober 1996 vorgelegt). Die Meldepflicht hätte also Herrn Almir M, den Hauptmieter, getroffen, und er wäre dafür verantwortlich gewesen, daß die mit ihm lebende Ehefrau ihren Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nachkommt.

Dem Berufungsantrag war daher insofern stattzugeben, als der Berufungswerber nicht als "Unterkunftgeber" der Frau Aida M angesprochen werden kann, weil er nicht Unterkunftgeber im Sinne des § 1 Abs 2 Meldegesetz 1991 war.

Schlagworte
Unterkunftgeber Mitteilungspflicht Meldepflicht Hauptmieter Mietvertrag Unterlassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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