TE UVS Steiermark 1998/06/03 30.3-69/97

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Veröffentlicht am 03.06.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Dr. Ferdinand G, geb. am 19. November 1949, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 21. Juli 1997, GZ.: 15.1 1995/6105, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Unterkunftsgeber der Meldebehörde binnen 14 Tagen nicht mitgeteilt, daß Florian B seine Meldepflicht nicht erfüllt, obwohl er in der Zeit vom 11.6.1995 bis einschließlich 18.7.1995 in Ihrem Wohnhaus in St. Lorenzen im Mürztal, Ottokar Kernstockstraße 11, Unterkunft genommen hat und Sie Grund zur Annahme hatten, daß er seine Meldepflicht nicht erfüllt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 5 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der Behörde erster Instanz mit S 300,-- vorgeschrieben.

Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;

Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44 a Z 1, Z 2 und Z 3 VStG. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.6.1984, Slg. NF 11.466/A).

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).

Gemäß § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen. Gegen § 8 Abs 2 leg. cit. kann nur der Unterkunftgeber verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg. cit. ist Unterkunftgeber, derjenige, der aus welchen Grund immer, Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter, der Hauptmieter aber auch gegenüber einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

In der einzig tauglichen Verfolgungshandlung, nämlich dem Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 20. November 1995 wurde jedoch der Berufungswerber nicht als Unterkunftgeber angesprochen und wurde daher keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG gegenüber dem Berufungswerber gesetzt. Allein der Umstand, daß der Berufungswerber Hauseigentümer des Wohnhauses 8642 St. Lorenzen, Ottokar Kernstockstraße 11 war, läßt noch nicht zwingend den Schluß zu, daß er auch Unterkunftgeber im Sinne des § 1 Abs 2 Meldegesetz 1991 war. Eine außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommene Sanierung des Mangels war jedoch nicht möglich - erstmalig im angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 1997 - sodaß dem Berufungsantrag stattzugeben war.

Schlagworte
Mitteilungspflicht Unterkunftgeber Eigentümer Unterkunftnehmer Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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