RS UVS Steiermark 1998/06/03 30.3-69/97

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Veröffentlicht am 03.06.1998
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Rechtssatz

Gegen § 8 Abs 2 MeldeG (Mitteilungspflicht der Verletzung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer) kann nur der Unterkunftgeber verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist Unterkunftgeber derjenige, der - aus welchem Grund immer - Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter, der Hauptmieter aber auch gegenüber einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

In der einzig tauglichen Verfolgungshandlung, nämlich dem Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B, wurde jedoch der Berufungswerber nicht als Unterkunftgeber angesprochen und wurde daher keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z 1 VStG gegenüber dem Berufungswerber gesetzt. Allein der Umstand, dass der Berufungswerber Hauseigentümer des Wohnhauses war, lässt noch nicht zwingend den Schluss zu, dass er auch Unterkunftgeber im Sinne des § 1 Abs 2 Meldegesetz 1991 war (so ist der meldepflichtige Unterkunftnehmer nur nach seinem Namen, aber nicht als Hauptmieter bezeichnet worden).

Schlagworte
Mitteilungspflicht Unterkunftgeber Eigentümer Unterkunftnehmer Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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