Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 1 Stammrechtssatz Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren lan... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/04/0095 E 8. August 2003 RS 2
(Hier: ohne den letzten Halbsatz) Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegun... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde, Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2002 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 15. April 2002 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 ab. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 24. September 1998 die Reifeprüfung (Kolleg) an einer Höheren Technischen Lehranstalt, Fachge... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/04/0173 E 16. Dezember 1998 VwSlg 15052 A/1998 RS 1
Hier mit dem Zusatz am Ende: In einem solchen Fall ist es
allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und
aus welchen Gründen dies zutrifft. Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerb... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es unter anderem: "... Am 9.5.2001 haben Sie eine Mappe betreffend die Dienstleistungen der HW. Twaroch Gesellschaft m.b.H. nachgere... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Es kommt im Verfahren zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" darauf an, dass die verrichteten Tätigkeiten höhere Fachkenntnisse entsprechend der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung erfordern, und auch solche sind, die den überwiegenden Teil der von ihm ausg... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es auszugsweise: "... Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1997, Zahl 97/04/0118, feststellte, mus... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es auszugsweise: "... Sie haben, wie sich aus den Ihrem Antrag in Kopie beigeschlossenen Urkunden ergibt, die Reifeprüfung an der Hö... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es auszugsweise: "... Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis... mehr lesen...
Rechtssatz: Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert ist, ausgeübt werden, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 angesehen werden. Damit ist zwar nicht gesagt, es wäre ausgeschlossen, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die höhere Fachkenntnisse erfordern. In einem solchen Fall ist es al... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass es nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, dass eine Tätigkeit, die typischerweise Fachkenntnisse auf einem Fachgebiet (hier: Lebensmitteltechnologie) voraussetzt, nicht auch eine solche ist, die höhere Fachkenntnisse in einem anderen Fachgebiet (hier: Wirtschaftsingenieur) vora... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 1 Stammrechtssatz Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren lan... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kommt es nur auf den sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde (Hinweis E 30. September 1997, Zl. 97/04/0118). Im RIS seit 09.09.2003 mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht konkret zu entnehmen, dass die von ihm im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihm absolvierten Ausbildung erfordern, auch solche sind, die den überwiegenden Teil der ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: GewO 1994 §94 Z6;IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht konkret zu entnehmen, dass die von ihm im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihm absolvierten Ausbildung erfordern, auch solche ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 2 Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert ist, ausgeübt werden, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z.... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Februar 2003 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 22. Juni 1999 die Reifeprüfung an ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: AVG §37;IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/04/0173 E 16. Dezember 1998 VwSlg 15052 A/1998 RS 1
Hier mit dem Zusatz am Ende: In einem solchen Fall ist es
allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und
aus welchen Gründen dies zutrifft. Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erfolgreiche Bewältigung der ihr im Gewerbebetrieb zugewiesenen Aufgaben (auch) auf die von ihr absolvierte Ausbildung zurückführt, besagt noch nicht, dass der Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten erforderlic... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Mai 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach den seinem Verleihungsantrag beigefügten Unterlagen am 15. Oktober 1990 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehr... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/04/0173 E 16. Dezember 1998 VwSlg 15052 A/1998 RS 1
(hier: nur der erste Satz) Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes ausgeführt werden, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert wird, können in der Regel nicht als ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: AVG §37;IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, im Rahmen der von ihm im Gewerbebetrieb verrichteten Tätigkeiten seien im konkreten Fall auch solche Tätigkeiten zu besorgen, die - abweichend vom Regelfall - höhere Fachkenntnisse erf... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 10. August 2001 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 18. Juli 2001 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, abgewiesen. Nach der Begründung: dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer am 10. Juni 1998 an der Höheren Technischen Lehranstalt in Wiener Neustadt, Fachrichtung Maschin... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Die vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer die ihm vermittelten Lehrinhalte auch bei seiner derzeitigen Tätigkeit verwenden könne und er diese Anstellung ohne seine Ausbildung nicht bekommen hätte, reichen für die Erlangung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht aus (Hinweis E 30.9.1997, Z... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Die Betreuung von Netzwerken an sich (z.B. für ein Finanzdienstleistungsunternehmen) stellt keinen Ausbildungsschwerpunkt der vom Beschwerdeführer absolvierten Fachrichtung Maschinenbau, Ausbildungszweig Automatisierungstechnik dar (hier: bei einer näher bezeichneten Tätigkeit des Beschwerdeführers han... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Soweit der Beschwerdeführer (dessen nachgewiesene Tätigkeiten die belangte Behörde als nicht für die Berufspraxis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 ausreichend angesehen hat) die sich aus dem Lehrplan ergebende Notwendigkeit der Weiterbildung ins Treffen führt, ist ihm zu entgegne... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachrichtung) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragste... mehr lesen...
Mit dem Bescheid vom 29. Juli 1998 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag des Beschwerdeführers um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 16. Dezember 1997 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 ab. In der Begründung: führte der Bundesminister aus, der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 1986 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehranstalt, Fachgebiet Maschinenba... mehr lesen...