RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde (Hinweis E 30. September 1997, Zl. 97/04/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040097.X01

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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