Norm: EheG §81EheG §97
Rechtssatz: Ein nicht bezugsfertiger und noch nicht bewohnter Rohbau ist keine "Ehewohnung" im Sinn des § 81 Abs 2 EheG und zählt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf einen diesbezüglichen Aufteilungsanspruch kann daher im voraus wirksam verzichtet werden. Entscheidungstexte 6 Ob 137/99m Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 137/99m Veröff: SZ 73/5... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §95EheG §97
Rechtssatz: Solange über den Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte vom Beklagten, mit dem sie am 9.Feber 1980 die Ehe geschlossen hatte, mit der am 1.Feber 1989 eingebrachten Klage die Zahlung von S 500.000,-- sA, weil er ihr immer wieder versprochen hätte, für ihre auf sein Haus ***** getätigten Aufwendungen einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft in ihr Eigentum zu übertragen. Da auf der Liegenschaft das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter des Beklagten einverleibt gewesen sei, hab... mehr lesen...
Begründung: Die am 9.7.1960 zwischen den Verfahrensparteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25.11.1986 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Dieser Ehe entstammen drei Kinder, und zwar der am 12.3.1962 geborene Michael, der am 14.11.1980 geborene Johannes und der am 2.1.1983 geborene Stefan. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der im Jahre 1976 erworbenen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** B***** mit den Gebäuden ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 14.4.1960 vor dem Standesamt B***** die Ehe geschlossen. Im November 1980 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben; mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.6.1984 wurde die Ehe geschieden. Die Streitteile waren je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG H***** mit dem darauf errichteten Haus E***** Nr. 11 in B*****. Der Schätzwert des Hauses betrug im November 1980 S 7,330.540, 19... mehr lesen...
Begründung: Die am 1.Juni 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.November 1989, AZ Sch 60/89, gemäß § 55 a Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. Zu dieser Tagsatzung waren beide - sonst anwaltlich vertretene - Parteien unvertreten beim Erstgericht erschienen, hatten die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe beantragt und eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, die dem Akt als Vergleich über die Scheidungsfolgen gemäß § 55 a Abs 2 EheG angesc... mehr lesen...
Begründung: Die am 18.1.1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem am 15.6.1981 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 21.5.1981, 4 Cg 344/80, aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Durch die Eheschließung war der am 9.1.1975 geborene gemeinsame Sohn Michael legitimiert worden; die Frau brachte zwei Töchter aus erster Ehe in ihre zweite Ehe mit. Der Mann ist alleiniger Hauptmieter der Ehewohnung (Gemeindewohnung) in Leoben, F*****gasse *... mehr lesen...