RS OGH 1996/5/15 3Ob2104/96z

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Norm

EheG §81
EheG §95
EheG §97
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Solange über den Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten.Solange über den Aufteilungsanspruch nach Paragraphen 81, ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten.

Entscheidungstexte

  • RS0102747">3 Ob 2104/96z
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2104/96z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102747

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0030OB02104_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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