Norm
EheG §81Rechtssatz
Ein nicht bezugsfertiger und noch nicht bewohnter Rohbau ist keine "Ehewohnung" im Sinn des § 81 Abs 2 EheG und zählt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf einen diesbezüglichen Aufteilungsanspruch kann daher im voraus wirksam verzichtet werden.Ein nicht bezugsfertiger und noch nicht bewohnter Rohbau ist keine "Ehewohnung" im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, EheG und zählt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf einen diesbezüglichen Aufteilungsanspruch kann daher im voraus wirksam verzichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113396Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00137_99M0000_001