Norm: EheG §81 ffEheG §97
Rechtssatz: Schließen Ehegatten (oder Brautleute) über einen während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu errichtenden und für deren Dauer gemeinsam zu nutzenden Bau einen formellen Gesellschaftsvertrag, könnte dies eine Beurteilung nach §§ 81 ff EheG im allgemeinen und nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG im besonderen nicht hintanhalten. Entscheidungstexte 6 Ob 688/79 ... mehr lesen...