RS OGH 1984/12/20 6Ob688/79, 5Ob611/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1979
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Norm

EheG §81 ff
EheG §97
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Schließen Ehegatten (oder Brautleute) über einen während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu errichtenden und für deren Dauer gemeinsam zu nutzenden Bau einen formellen Gesellschaftsvertrag, könnte dies eine Beurteilung nach §§ 81 ff EheG im allgemeinen und nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG im besonderen nicht hintanhalten.Schließen Ehegatten (oder Brautleute) über einen während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu errichtenden und für deren Dauer gemeinsam zu nutzenden Bau einen formellen Gesellschaftsvertrag, könnte dies eine Beurteilung nach Paragraphen 81, ff EheG im allgemeinen und nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG im besonderen nicht hintanhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057557

Dokumentnummer

JJR_19790831_OGH0002_0060OB00688_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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