Norm: EheG §69a
Rechtssatz: Die Parteien können in der gemäß § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß § 69a Abs 2 EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §69a
Rechtssatz: Die in § 69a Abs 1 EheG normierte Gleichstellung des aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten mit dem gesetzlichen Unterhalt ist derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind. Entscheidungstexte 3 Ob 186/07k Entscheidungstext OGH 23.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs1 Ia9ABGB §1295 Abs1 IcEheG §66EheG §69a
Rechtssatz: Kosten des "Abwicklungsinteresses" nach Ehescheidung sind auch solche Ehefolgekosten, die ein geschiedener Ehegatte aufzuwenden hat, um jene Tatsachen zu ermitteln, die allenfalls zum Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruchs des anderen geschiedenen Ehegatten führen (hier: Detektivkosten zur Ausforschung einer nachehelichen Lebensgemeinschaft). Sie können als Schadeners... mehr lesen...
Norm: EheG §55aEheG §69a
Rechtssatz: § 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht. Entscheidungstexte 1 Ob 122/97s Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s 7 Ob 208/98h Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69a
Rechtssatz: Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IABGB §914 IIABGB §914 IIIaEheG §55aEheG §69a
Rechtssatz: Bei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 12.9.1988 aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, ab 1.10.1988 der Beklagten S 1.500, dem am 4.1.1972 geborenen Sohn Wolfgang S 200 und der am 17.1.1974 geborenen Tochter Manuela S 1.300 monatlich jeweils am Ersten eines Monats an Unterhalt zu bezahlen. In dem Vergleich heißt es sodann: "Festgehalten wird, daß der mj. Wolfgang Kellnerlehrling im ersten Lehrjahr ist, die... mehr lesen...
Begründung: Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht Voitsberg vom 5. 11. 1987, 1 C 1046/87-6, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S 4.300,- zu bezahlen. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag wurde die Ehe der Streitteile rechtskräftig gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Die Klägerin begehrt, den Beklagten für schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 8. 1990 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.000,- zu leisten. Der Beklagte verdi... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile, zwischen denen ein Scheidungsprozeß anhängig ist, schlossen in einem von der nunmehrigen Beklagten zu 2 C 33/86 des Bezirksgerichtes Fünfhaus eingeleiteten Unterhaltsprozeß einen Vergleich, in welchem sich der nunmehrige Kläger verpflichtete, seiner Frau ab 1. November 1986 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von 11.000 S zuzüglich bestimmter Betriebskosten leisten, wobei vereinbart wurde, daß dieser Un... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §69aZPO idF ZVN 1983 §224 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ein Streit über einen auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt ist eine Ferialsache. Entscheidungstexte 3 Ob 115/84 Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 115/84 8 Ob 506/88 Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 506/8... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. April 1982, 2 Cg 83/82-4, nach § 55a EheG geschieden. Im Punkt 1. des vor dem Scheidungsgericht am 20. April 1982 für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleichs ON 3 trafen die Parteien über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen folgende Vereinbarung: Herbert F***** verpflichtete sich, Erika F***** (dem Grunde nach) so Unterhalt zu leisten, als ob die Ehe aus seinem alleinigen ... mehr lesen...