Begründung: Das teils klagestattgebende, teils klageabweisende Urteil des Erstgerichts wurde dem Klagevertreter am 13. 12. 2007 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die am 21. 1. 2008 zur Post gegebene Berufung der Klägerin als verspätet zurück. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 12. 8. 1992 handle es sich um eine Ferialsache gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO. Die verhandlungsfreie Zeit ab 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde am 21. 2. 2000 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 5.800 S für den Zeitraum 1. 3. 2000 bis 31. 12. 2000. Für die Zeit danach verzichtete die Klägerin auf Unterhalt für den Fall geänderter Verhältnisse und geänderter Rechtslage, nicht jedoch für den Fall unverschuldeter Not. Die Ehe der Streitteile wurde am 21. 2. 2000 gemä... mehr lesen...
Norm: EheG §69a EheG § 69a heute EheG § 69a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 EheG § 69a gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Rechtssatz: Die Parteien ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aus der 1982 geschlossenen Ehe ging im Jahre 1993 der gemeinsame Sohn David hervor. Im Zuge des Verfahrens auf einvernehmliche Scheidung schlossen die Parteien am 10. 4. 2001 einen Vergleich, in dem die Obsorge für David der beklagten Mutter übertragen und eine Unterhaltsverpflichtung für den gemeinsamen Sohn unter Bezugnahme auf das Nettoeinkommen des Klägers festgelegt wurde. Weiters verpflichtete sich der Kläger in Punkt 4 des Vergleiches wie folgt: „4.) De... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2 EheG §69a EheG § 55a heute EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 EheG § 55a gültig von 01.07.1978... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsfolgenvergleich vom 29. Juli 1998 verpflichtete sich der Oppositionskläger, der Beklagten ab 1. Juli 1998 einen monatlichen Unterhalt von 19.500 S (= 1.417,12 EUR) zu bezahlen. Vergleichsgrundlage waren ein monatliches Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen von 62.000 S (= 4.505,72 EUR), eine weitere Sorgepflicht für den gemeinsamen Sohn und ein von der Frau bezogenes Arbeitslosengeld. Die Parteien vereinbarten ferner für den Fall, dass die Frau ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 20. 4. 2005 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.500 1. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je EUR 325 zu bezahlen 2. bei länger als zweitägigen Schulausflügen 50 % der Kosten zu übernehmen und die beiden 1995 bzw 1997 geborenen Kinder mindestens drei Mal jährlich einzukleiden. Die Kinder werden im Haushalt der Mutter, der die alleinige Ob... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsfolgenvergleich nach § 55a Abs 2 EheG der Streitteile vom 7. Mai 1985, GZ 5 Sch 11/85-3, des Erstgerichts (im Folgenden nur Vergleich) verpflichtete sich der nun Verpflichtete im Punkt 5) zur Leistung von Unterhalt (8.000 S monatlich zwölfmal im Jahr) an die nun Betreibende, wobei deren eigene Einkünfte außer Betracht bleiben. Über das Vermögen des Verpflichteten wurde am 3. April 2002 zu AZ 7 S 16/02s des Landesgerichts Innsbruck das - noch anhängige (am... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der beiden nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorbenen Streitteile Ingeborg H***** und Ing. Hans H***** (im Folgenden weiterhin als Klägerin und Beklagter bezeichnet) wurde im Jahr 1967 geschieden. Noch vor der Ehescheidung schlossen sie am 21. 12. 1966 „im Zusammenhang mit der in beiderseitigem Einvernehmen erfolgenden Scheidung ihrer Ehe" einen notariellen Vertrag über die Scheidungsfolgen. In Punkt 1. dieses Vertrages verpflichtete s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde am 16. 10. 1996 einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsvergleich (§55a Abs 2 EheG), ab 1. 11. 1996 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von ATS 3.000 am ersten eines jeden Monats zu zahlen. Als Vergleichsgrundlage wurden ein monatliches Einkommen des Beklagten von ATS 10.000 12x jährlich sowie eine weitere Sorgepflicht des Beklagten ausdrücklich in den Vergleich auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Prozessparteien wurde am 28. 1. 1992 im Einvernehmen geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 12.250 S, das entsprach 36 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Frau. In den Folgejahren kam es trotz Erhöhung des Einkommens des Mannes zu keiner Anpassung der Unterhaltsverpflichtung. Der Beklagte erhielt Ende November 1998 eine Abfertigung von 940.133 S. Er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Anlässlich der Scheidung ihrer Ehe nach § 55a EheG am 17. 1. 1983 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 2.700 an die Beklagte verpflichtete. Nur ein S 36.000 netto übersteigendes Jahresübereinkommen der Klägerin sollte auf den Unterhalt angerechnet werden, und zwar in der Weise, dass der Beklagte im jeweils folgenden Jahr solange keinen Unterhalt zu beza... mehr lesen...
Begründung: In der anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Streitteile geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.500,-- ab 1. 4. 1984. Weiters wurde vereinbart, daß der Beklagte auf Herabsetzung des Unterhaltes auch im Fall des eigenen Einkommens der Klägerin und eines allfälligen Pensionsbezuges verzichte. In einem am 12. 10. 1987 im Verfahren C 79/87 des Erstgerichtes geschlossenen Vergleich verpflichtete si... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs1 Ia9 ABGB §1295 Abs1 Ic EheG §66 EheG §69a ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletz... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde am 22.April 1993 einvernehmlich geschieden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom selben Tag ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten "einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.500 S zu leisten". Der Kläger begehrte, festzustellen, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen einer Lebensgemeinschaft vom 1.Jänner 1995 bis 21.Oktober 1996 geruht habe. Im übrigen beantragte er den Zuspruch von 78.259,10 S sA an Detektivkosten, weil... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 EheG §69a ABGB § 94 heute ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.1... mehr lesen...
Norm: EheG §55a EheG §69a EheG § 55a heute EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des am 22.Mai 1988 geborenen Sohns und der am 30.Jänner 1990 geborenen Tochter wurde mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.April 1991 gemäß § 55a EheG geschieden. Im umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich vom 29.April 1991 wurde mit pflegschaftsbehördlicher Bewilligung die Obsorge für beide Kinder der Mutter übertragen. Punkt 4b) dieses Vergleichs lautet (gekürzt): „Für den Fall der Berufstätigkeit der Frau (hier: Mutter) ist zur Unte... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Beschluß gemäß § 55a EheG aufgelöst. In der anläßlich dieser einverständlichen Scheidung getroffenen Vereinbarung hielten die Streitteile fest, daß die Unterhaltsfrage bereits in einem gerichtlichen Vergleich vom 24.April 1984 geregelt sei und der Mann demnach verpflichtet sei, der Frau ab 1.Mai 1984 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von DM 800 zu bezahlen. Die Streitteile waren miteinander verh... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 I ABGB §914 II ABGB §914 IIIa EheG §55a EheG §69a ABGB § 914 heute ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 914 heute ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 12.9.1988 aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, ab 1.10.1988 der Beklagten S 1.500, dem am 4.1.1972 geborenen Sohn Wolfgang S 200 und der am 17.1.1974 geborenen Tochter Manuela S 1.300 monatlich jeweils am Ersten eines Monats an Unterhalt zu bezahlen. In dem Vergleich heißt es sodann: "Festgehalten wird, daß der mj. Wolfgang Kellnerlehrling im ersten Lehrjahr ist, d... mehr lesen...
Begründung: Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht Voitsberg vom 5. 11. 1987, 1 C 1046/87-6, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S 4.300,- zu bezahlen. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag wurde die Ehe der Streitteile rechtskräftig gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht Voitsberg vom 5. 11. 1987, 1 C 1046/87-6, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile, zwischen denen ein Scheidungsprozeß anhängig ist, schlossen in einem von der nunmehrigen Beklagten zu 2 C 33/86 des Bezirksgerichtes Fünfhaus eingeleiteten Unterhaltsprozeß einen Vergleich, in welchem sich der nunmehrige Kläger verpflichtete, seiner Frau ab 1. November 1986 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von 11.000 S zuzüglich bestimmter Betriebskosten leisten, wobei vereinbart wurde, daß dieser ... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2 EheG §69a ZPO idF ZVN 1983 §224 Abs1 Z4 EheG § 55a heute EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 Ehe... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. April 1982, 2 Cg 83/82-4, nach § 55a EheG geschieden. Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. April 1982, 2 Cg 83/82-4, nach Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Punkt 1. des vor dem Scheidungsgericht am 20. April 1982 für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleichs ON 3 trafen die Parteien über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehun... mehr lesen...