RS OGH 2012/9/20 9Ob73/07m, 2Ob219/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Norm

EheG §69a
  1. EheG § 69a heute
  2. EheG § 69a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 69a gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Parteien können in der gemäß § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß § 69a Abs 2 EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf das Erlöschen der im Vergleich vereinbarten Unterhaltspflicht gerichteten Feststellungsklage ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Billigkeitsunterhalt stattzugeben ist.Die Parteien können in der gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf das Erlöschen der im Vergleich vereinbarten Unterhaltspflicht gerichteten Feststellungsklage ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Billigkeitsunterhalt stattzugeben ist.

Entscheidungstexte

  • RS0122991">9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
  • RS0122991">2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Vgl; Beisatz: Ist ein Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten „aus dem Vergleich“ erloschen ist, dann kann das Feststellungsinteresse des Klägers nicht mit dem Hinweis auf spätere „gesetzliche“ Unterhaltsansprüche der Beklagten begründet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122991

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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