Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Die in § 69a Abs 1 EheG normierte Gleichstellung des aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten mit dem gesetzlichen Unterhalt ist derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind.Die in Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG normierte Gleichstellung des aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschuldeten mit dem gesetzlichen Unterhalt ist derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122822Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019