Norm: EheG §65 NamRÄG ArtII EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Das Untersagungsrecht des Mannes gemäß § 65 EheG setzt voraus, daß die Frau noch den Ehenamen führt. Diese Voraussetzung muß nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein. Ein ... mehr lesen...
Norm: EheG §65 EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Es muß eine Gefährdung des Rufes vorliegen und die Gefahr der Herabwürdigung des Mannesnamens bei einem unbestimmten Kreis von Personen gegeben sein.
Entscheidungstexte 1 Ob 572/55 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2b EheG §65 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005 EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Für das Verfahren ü... mehr lesen...
Norm: EheG §65 EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Eine schwere Verfehlung liegt dann nicht vor, wenn die Frau fahrlässig gehandelt hat. Dies kann zB auch dann der Fall sein, wenn die Handlungen der Frau auf ihre mangelnde Selbstbeherrschung, ihre fortdauernde Erregung oder darauf zurückzuführe... mehr lesen...
Norm: EheG §65 EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Bedeutung der Drohung der geschiedenen Ehegattin, sie werde ihren geschiedenen Mann bei der Kommandantur der Besatzungsmacht anzeigen, weil er 1945 aus der Kriegsgefangenschaft geflüchtet sei.
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Norm: EheG §65 EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Untersagung der Namensführung wegen strafbarer Handlungen der geschiedenen Gattin bei verminderter Zurechnungsfähigkeit derselben (Morphinistin).
Entscheidungstexte 1 Ob 674/52 Ents... mehr lesen...
Norm: EheG §65 EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Nach § 65 EheG kommen nur Tatbestände in Betracht, die nach der Scheidung gesetzt worden sind. Nach Paragraph 65, EheG kommen nur Tatbestände in Betracht, die nach der Scheidung gesetzt worden sind.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §65 EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Die Untersagung der Namensführung nach § 65 EheG hat zur Voraussetzung, daß die geschiedene Frau noch im Zeitpunkt der Antragstellung einen unsittlichen Lebenswandel führt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist besonders streng zu... mehr lesen...