RS OGH 1998/2/12 2Ob2/98b

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

EheG §65
NamRÄG ArtII

Rechtssatz

Das Untersagungsrecht des Mannes gemäß § 65 EheG setzt voraus, daß die Frau noch den Ehenamen führt. Diese Voraussetzung muß nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein. Ein bloß prophylaktisches Verbot, das der Frau für den Fall, daß sie den Ehenamen wieder annehmen sollte, den sie gar nicht (mehr) führt, dessen Führung untersagt, ist unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß § 65 EheG (aufgehoben durch Art II NamRÄG BGBl 1995/25) nicht mehr zum Rechtsbestand gehört, weshalb es dem Antragsteller künftig im Falle einer Wiederannahme des Ehenamens durch die Antragsgegnerin verwehrt ist, einen neuen Untersagungsantrag zu stellen. Der Gesetzgeber hat durch die Aufhebung des § 65 EheG zum Ausdruck gebracht, daß ein Eingriff in das Namensrecht einer Person durch Dritte - von den Übergangsvorschriften abgesehen - künftig nicht mehr zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109376

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00002_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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