RS OGH 1951/4/18 3Ob161/51

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Veröffentlicht am 18.04.1951
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Norm

EheG §65
  1. EheG § 65 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Rechtssatz

Die Untersagung der Namensführung nach § 65 EheG hat zur Voraussetzung, daß die geschiedene Frau noch im Zeitpunkt der Antragstellung einen unsittlichen Lebenswandel führt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist besonders streng zu prüfen, wenn die Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden wurde.Die Untersagung der Namensführung nach Paragraph 65, EheG hat zur Voraussetzung, daß die geschiedene Frau noch im Zeitpunkt der Antragstellung einen unsittlichen Lebenswandel führt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist besonders streng zu prüfen, wenn die Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 161/51
    Entscheidungstext OGH 18.04.1951 3 Ob 161/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0057318

Dokumentnummer

JJR_19510418_OGH0002_0030OB00161_5100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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