RS OGH 1955/4/20 2Ob220/55

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Veröffentlicht am 20.04.1955
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Rechtssatz

Für das Verfahren über einen Antrag gemäß § 65 EheG gelten die Bestimmungen des AußStrG, daher auch dessen § 16. Die Ansicht, daß unsittlicher Lebenswandel nicht gleichbedeutend ist mit geheimer oder offener Prostitution, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Für das Verfahren über einen Antrag gemäß Paragraph 65, EheG gelten die Bestimmungen des AußStrG, daher auch dessen Paragraph 16, Die Ansicht, daß unsittlicher Lebenswandel nicht gleichbedeutend ist mit geheimer oder offener Prostitution, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 220/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 2 Ob 220/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0086437

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0020OB00220_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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