Rechtssatz
Es muß eine Gefährdung des Rufes vorliegen und die Gefahr der Herabwürdigung des Mannesnamens bei einem unbestimmten Kreis von Personen gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057315Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0010OB00572_5500000_001