Norm: EheG §57 Abs1EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Auch im Falle einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG beginnt die kurze Präklusivfrist mit Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu laufen, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt. Entscheidungstexte 1 Ob 97/18y Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 97/18y Veröf... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** N*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei M***** N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in Mondsee, wegen... mehr lesen...
Norm: EheG §49 BEheG §49 DEheG §57 Abs1
Rechtssatz: Der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, kann sich nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechtes durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der
Begründung: berufen, dieser habe nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §57 Abs1EheG §61 Abs3
Rechtssatz: § 57 Abs 1 EheG ist auch im Fall des Nachtrages eines Verschuldensausspruches gemäß § 61 Abs 3 EheG nach ausländischer Ehescheidung zu beachten. Die Frist beginnt spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles. Entscheidungstexte 2 Ob 521/95 Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 521/95 Veröff: SZ 6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben 1964 die jeweils erste Ehe geschlossen, welcher die bereits volljährigen Kinder Robert und Martina sowie der noch mj. Johannes entstammen. Die Klägerin begehrte neben einer Unterhaltsleistung die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten mit dem Vorbringen, der Beklagte zeige kein Interesse an der Familie, sei eigenwillig, unduldsam, unverträglich und aggressiv. Er beschimpfe die Klägerin und unterhalte homosexuelle Bezieh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 16.1.1973 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehe blieb kinderlos. Der Kläger führt mit Standort Wien 8., Lederergasse 4, ein Geschäft als Friseurmeister. Die Beklagte war bei ihm angestellt. Sie hatte die Kundenbetreuung über. Seit Beginn der 80er-Jahre kam es zwischen den Streitteilen zu schweren Zerwürfnissen wegen des Verhaltens der Beklagten gegenüber Kunden und dem Personal, das vom Kläger als schwere Störung des Geschäftsbetrie... mehr lesen...