Norm: EheG §55 b1EheG §57 Abs1
Rechtssatz: Eine aus dem gewöhnlichen Verlaufe der Dinge sich ergebende Trennung - wie bei geschäftlicher Abwesenheit, Aufenthalt zur Kur, Einrückung zum Militär mit anschließender Kriegsgefangenschaft - ist nicht als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu werten. Entscheidungstexte 7 Ob 158/55 Entscheidungstext OGH 18.05.1955 7 Ob 158/55 ... mehr lesen...
Norm: EheG §57 Abs1EheG §57 Abs2
Rechtssatz: Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 896/54 Entscheidungstext OGH 03.12.1954 2 Ob 896/54 5 Ob 56/59 Entscheidungstext OGH 04.02.1959 5 Ob 56/59 ... mehr lesen...
Norm: EheG §9EheG §47EheG §57 Abs1EheG §59 Abs2EheG §60 Abs31.DVEheG §80
Rechtssatz: Keine Aufnahme des Namens des Ehebrechers im
Spruch: , wenn der Ehebruch trotz Verzeihung oder Verjährung unterstützend geltend gemacht wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 513/54 Entscheidungstext OGH 10.09.1954 3 Ob 513/54 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: EheG §55 dEheG §57 Abs1
Rechtssatz: Unter der Voraussetzung des § 55 Abs 1 EheG kann jeder Ehegatte jederzeit die Scheidung der Ehe begehren. Entscheidungstexte 2 Ob 742/50 Entscheidungstext OGH 16.11.1950 2 Ob 742/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057000 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: EheG §57 Abs1EheG §57 Abs2FristenG §1
Rechtssatz: Die Fristen des § 57 EheG sind materiellrechtliche Ausschlussfristen, auf die § 1 des G vom 02.07.1947, BGBl 1947/193 Anwendung findet. Entscheidungstexte 1 Ob 741/47 Entscheidungstext OGH 10.11.1948 1 Ob 741/47 Veröff: SZ 21/151 2 Ob 158/50 Entscheidungstext OGH 30.06... mehr lesen...
In einem Ehescheidungsverfahren hatte das Berufungsgericht festgestellt, daß sich die beklagten Ehegattin zwar Ehebrüche zuschulden kommen ließ, daß aber diese Ehebrüche in die Zeit bis Mitte des Jahres 1936 fallen, daß daher der Scheidungsgrund des Ehebruches am 20. Juli 1946 vom Ehemann nicht mehr geltend gemacht werden könne, weil das Klagerecht in dieser Beziehung gemäß § 57, Abs. 2 EheG. infolge Ablaufes von zehn Jahren seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes erloschen sei. Das U... mehr lesen...
Norm: EheG §57 Abs1
Rechtssatz: RG 2.9.1942, IV 117/42 Der Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, daß einer der Ehegatten den Willen hat, die Gemeinschaft dauernd aufzugeben oder gar sich von der Ehe loszusagen. Auf den Grund der Aufhebung der Gemeinschaft kommt es nicht an. Dies schließt aber nicht aus, daß unter Umständen eine vorübergehende - insbesondere auf wirtschaftlichen, beruflichen oder gesundheitlichen ... mehr lesen...