RS OGH 1942/9/2 4RG117/42 - GZ vom OGH vergeben, 9Ob121/04s

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Veröffentlicht am 02.09.1942
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Norm

EheG §57 Abs1

Rechtssatz

RG 2.9.1942, IV 117/42

Der Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, daß einer der Ehegatten den Willen hat, die Gemeinschaft dauernd aufzugeben oder gar sich von der Ehe loszusagen. Auf den Grund der Aufhebung der Gemeinschaft kommt es nicht an. Dies schließt aber nicht aus, daß unter Umständen eine vorübergehende - insbesondere auf wirtschaftlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen beruhende - Trennung keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung ist.

Entscheidungstexte

  • 4 RG 117/42
    Entscheidungstext RG 02.09.1942 4 RG 117/42
  • 9 Ob 121/04s
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 121/04s
    nur: Auf den Grund der Aufhebung der Gemeinschaft kommt es nicht an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105160

Dokumentnummer

JJR_19420902_RG00002_0040RG00117_4200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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