RS OGH 2004/11/17 4RG117/42 - GZ vom OGH vergeben, 9Ob121/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1942
beobachten
merken

Norm

EheG §57 Abs1
  1. EheG § 57 heute
  2. EheG § 57 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. EheG § 57 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945

Rechtssatz

RG 2.9.1942, IV 117/42RG 2.9.1942, römisch vier 117/42

Der Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, daß einer der Ehegatten den Willen hat, die Gemeinschaft dauernd aufzugeben oder gar sich von der Ehe loszusagen. Auf den Grund der Aufhebung der Gemeinschaft kommt es nicht an. Dies schließt aber nicht aus, daß unter Umständen eine vorübergehende - insbesondere auf wirtschaftlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen beruhende - Trennung keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105160

Dokumentnummer

JJR_19420902_RG00002_0040RG00117_4200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten