Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
§ 57 Abs 1 EheG ist auch im Fall des Nachtrages eines Verschuldensausspruches gemäß § 61 Abs 3 EheG nach ausländischer Ehescheidung zu beachten. Die Frist beginnt spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles.Paragraph 57, Absatz eins, EheG ist auch im Fall des Nachtrages eines Verschuldensausspruches gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG nach ausländischer Ehescheidung zu beachten. Die Frist beginnt spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021