Norm: EFZG §3 Abs3UrlG §6 Abs3
Rechtssatz: Eine Berechnung der Überstunden nach einem vor dem Urlaubsantritt oder dem Krankenstand liegenden Durchschnittszeitraum kommt nur subsidiär und nur dann in Betracht, wenn nicht feststeht, welche Überstunden der Arbeitnehmer in diesen Zeiten geleistet hätte. Entscheidungstexte 9 ObA 141/88 Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 141/88 ... mehr lesen...
Norm: EFZG §3 Abs3KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtIX Z1KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXUrlG §6 Abs3
Rechtssatz: Besteht eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand gewesen wäre. (Ebenso § 2 Abs 2 der Genera... mehr lesen...
Der Kläger war vom 28. September 1972 bis 7. März 1976 bei der beklagten Partei als Maurer beschäftigt. Ab 5. Jänner 1976 war er im Krankenstand. Für die ersten drei Wochen seines Krankenstandes (5. Jänner bis 25. Jänner 1976) wurde ihm das Entgelt gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf der Grundlage des vollen Stundenlohnes (einschließlich einer Prämie) bezahlt. Für die vierte Woche (26. bis 31. Jänner 1976) erhielt der Kläger das Entgelt nur für 9 Stunden auf der Grundlage des voll... mehr lesen...
Norm: EFZG §3 Abs3
Rechtssatz: "Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 3 Abs 3 EFZG ist nur jene, welche den Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers nach diesem Gesetz auslöst. Entscheidungstexte 4 Ob 21/77 Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 21/77 Veröff: SZ 50/44 = IndS 1978 H1,1078 = Arb 9571 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: BArbschlwEntschG §4EFZG §3 Abs3
Rechtssatz: Ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer eines Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, geht der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vor. Es ist daher zu prüfen, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese Krankheit gea... mehr lesen...
Norm: BArbSchlwEntschG BGBl 1957/129 §4EFZG §3 Abs3
Rechtssatz: Ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer eines Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, geht der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vor. Es ist daher zu prüfen, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese... mehr lesen...