RS OGH 1988/6/29 9ObA141/88, 9ObA100/95

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

EFZG §3 Abs3
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtIX Z1
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtX
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Besteht eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand gewesen wäre. (Ebenso § 2 Abs 2 der GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG bzw § 3 EFZG). Der KollV für das Güterbeförderungsgewerbe enthält keine abweichende Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe dieses Entgelts.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 141/88
    Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger)
  • 9 ObA 100/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 100/95
    Auch; nur: Besteht eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand gewesen wäre. (Ebenso § 2 Abs 2 der GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG bzw § 3 EFZG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058688

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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