RS OGH 1977/3/22 4Ob21/77, 8ObA407/97d

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Veröffentlicht am 22.03.1977
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Norm

BArbschlwEntschG §4
EFZG §3 Abs3

Rechtssatz

Ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer eines Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, geht der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vor. Es ist daher zu prüfen, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese Krankheit gearbeitet oder Schlechtwetterentschädigung bezogen hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 21/77
    Veröff: SZ 50/44 = IndS 1978 H1,1078 = Arb 9571
  • 8 ObA 407/97d
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 407/97d
    nur: Ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer eines Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, geht der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vor. (T1); Beisatz: Wenngleich im allgemeinen unterstellt werden kann, daß der Arbeitnehmer, der bisher regelmäßig Überstunden geleistet hat, dies auch in Zukunft getan hätte gilt diese Annahme nicht mehr, wenn es im Zeitraum der Arbeitsverhinderung aufgrund wesentlicher Veränderungen zu einem allgemeinen Rückgang der betrieblichen Überstunden gekommen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052182

Dokumentnummer

JJR_19770322_OGH0002_0040OB00021_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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