RS OGH 1977/3/22 4Ob21/77

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Veröffentlicht am 22.03.1977
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Norm

BArbSchlwEntschG BGBl 1957/129 §4
EFZG §3 Abs3

Rechtssatz

Ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer eines Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, geht der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vor. Es ist daher zu prüfen, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese Krankheit gearbeitet oder Schlechtwetterentschädigung bezogen hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 21/77
    Veröff: SZ 50/44 = IndS 1978 H1,1078 = Arb 9571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058741

Dokumentnummer

JJR_19770322_OGH0002_0040OB00021_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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