Rechtssatz
"Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 3 Abs 3 EFZG ist nur jene, welche den Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers nach diesem Gesetz auslöst."Arbeitsverhinderung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, EFZG ist nur jene, welche den Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers nach diesem Gesetz auslöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058739Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00021_7700000_002