Die Mitteilung des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Mai 2000, dass gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der A-GmbH Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 1996 bis Jänner 2000 (510.907 S), Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für Jänner 1998 bis Dezember 1999 (149.455 S und 51.790 S) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Finanzordnungs... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Jahr 1976 gegründete Aktiengesellschaft, die sich vor allem mit der fabriksmäßigen Erzeugung von Leitern und Gerüsten beschäftigt. Vorstand der Gesellschaft ist Ewald T., Einzelprokura wurde dessen Ehefrau Gertraud T. erteilt. Dem Aufsichtsrat gehören u. a. Ing. Herbert F., Dr. Helfried R. und Renate G. an. Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen der Jahre 1982 bis 1992 wurden folgende, für das verwaltungsgerichtliche Verfahre... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/13/0165
Rechtssatz: Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG 1972 kann der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt - wie seinen Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre 1992 bis 1994 zu entnehmen ist - u.a. ein Handelsunternehmen. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die gegenüber der S GmbH bestehende Forderung zu Unrecht bereits im Jahr 1994 als uneinbringlich abgeschrieben habe, weil die Zahlungsunfähigkeit der S GmbH erst im Jahr 1995 (Konkursedikt vom 1. Juli 19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §6;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §6 Z2;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Es besteht keine verfahrensrechtliche Bindung dergestalt, dass eine im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anerkannte Forderungsabschreibung unabhängig von deren Richtigkeit in gleicher Weise auf die Umsatzsteuerfestsetzung durchschlagen müsste. Eu... mehr lesen...
Die beschwerdeführende AG ist Muttergesellschaft eines österreichischen Konzerns, der in der Schuhproduktion tätig ist. Produktion und Vertrieb erfolgten durch die Tochtergesellschaften S-GmbH und O-GmbH. Aufgrund eines Organschaftsverhältnisses sind die Umsätze der Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Im Bereich des Schuhverkaufes der Tochtergesellschaften an die Schuheinzelhändler ist die G-AG als so genannter Zentralregulierer eingeschaltet. Eine Zent... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1994 §16 Abs1;
Rechtssatz: Ein Zentralregulierer leistet im Namen seiner Mitglieder Zahlungen für Lieferungen, die ein Lieferant an die Mitglieder erbringt. Nimmt der Zentralregulierer dabei von den in der Rechnung des Lieferanten ausgewiesenen Beträgen vereinbarte Zahlungsabzüge, insbesondere Skonti vor, kommt es beim Lieferanten zu einer Minderung der... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1994 §16 Abs1;
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall war entscheidend, ob der Zentralregulierer eigenständige Leistungen an den Lieferanten, also an die Beschwerdeführerin erbracht hat, und ob ein Teil der Zahlungsabzüge, die der Zentralregulierer bei Zahlung der Rechnungen, die an seine Mitglieder vom Lieferanten gelegt worden sind, vorgenommen hat, das... mehr lesen...
Die im Dezember 1992 gegründete I GmbH war auf dem Gebiet der Infrarottechnologie tätig. Bis zum 31. Oktober 1994 war Axel F Alleingesellschafter (Stammeinlage S 500.000) und vertretungsbefugter Geschäftsführer. Dieser war auch Alleingesellschafter von Gesellschaften in Deutschland (S GmbH und S GmbH & Co KG) und in der Schweiz (S AG). Betriebsgegenstand dieser Gesellschaften war die Verwertung von Infrarottechnologie. Bei der S AG handelte es sich um eine Schweizerische Gesellsch... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1994 §16 Abs1;
Rechtssatz: Im Fall der Uneinbringlichkeit darf einerseits der Gläubiger seine Umsatzsteuerschuld korrigieren, andererseits hat der Schuldner den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu korrigieren. Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umstän... mehr lesen...
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. Oktober 1994 der Konkurs eröffnet. Mit einer mit 11. Oktober 1995 datierten Umsatzsteuererklärung für 1994 erklärte sie u.a. eine Berichtigung der Vorsteuern gemäß § 16 UStG 1972 in Höhe von 5,019.656,04 S. Das Handelsgericht Wien hob mit Beschluss vom 15. Mai 1996 den Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches auf. Mit den mit 22. Juli 1996 datiert... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: KO §102;KO §103;KO §104;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: § 16 UStG 1972 bezweckt und bewirkt "nur die Korrespondenz" zwischen vom liefernden Unternehmer zu entrichtender Umsatzsteuer und vom belieferten Unternehmer abgezogener Vorsteuer. Für den einbringlichen Teil (im Rahmen der Quote) ändert sich an der vor Konkurseröffnung gegebenen La... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: KO §102;KO §103;KO §104;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Da es sich bei den von den Lieferanten angemeldeten Forderungen im Umfang der auf diese Forderungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge um von Lieferanten nicht für den Bund, sondern im eigenen Namen gegenüber dem Gemeinschuldner angemeldete Forderungen handelt, sind im Konkursverfahren... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Gemischtwarenhandlung sowie eine Drogerie und führt Vermittlungsumsätze durch. Im Zuge einer die Jahre 1994 bis 1996 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung stellte die Prüferin ua zahlreiche, zum Teil schwer wiegende Buchführungsmängel (zB fehlende Inventuren zum 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994) sowie Kassafehlbeträge fest und zog die Begleichung so genannter Altverbindlichkeiten im Jahre 1996 von insgesamt rund S 1,3 Mio in Zwe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §6 Z3;UStG 1994 §16 Abs1;
Rechtssatz: Für den Wegfall einer Verbindlichkeit kommt es nicht allein auf die Zahlung bzw deren Unterbleiben an, sondern ob mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist - nur solches würde zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit führen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt unter einem Markennamen Schlankheitsstudios. Den Gewinn ermittelt sie gemäß § 4 Abs. 1 EStG. In den Bilanzen der Streitjahre 1985 bis 1990 scheinen unter den Passiva "Anzahlungen von Kunden" in folgender Höhe auf: zum 31. Dezember 1985: 345.576,-- S zum 31. Dezember 1986: 1,544.982,-- S zum 31. Dezember 1987: 5,428.786,-- S zum 31. Dezember 1988: 5,695.826,50 S zum 31. Dezember 1989: 9,119.141,-- S zum 31. Dezember 1990: 10,928.770,-- S Im Zuge ei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §16 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ausgehend von der unbedenklichen Sachverhaltsfeststellung, eine Leistungspflicht der Unternehmerin habe nur bis zum vereinbarten "Kursende" bestanden, war eine Versteuerung der erhaltenen Kundenanzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Kundin von ihren Rechten in diesem Zeitraum Gebrauch ge... mehr lesen...
Aus der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt: Das Finanzamt stellte im Zuge einer Umsatzsteuernachschau fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines entsprechenden Bauauftrages Leistungen für das Entgelt von 824.726,40 S (inklusive USt.) an die W-GmbH erbracht und fakturiert (Rechnung vom 31. Dezember 1993), hinsichtlich eines Teiles dieser Leistungen (277.364 S inklusive USt.) aber auch - unter gesondertem Ausweis der Umsa... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein Teil des Entgeltes nicht - wie zunächst vereinbart - vom Leistungsempfänger, sondern von einem Dritten geleistet wird, führt zu keiner Veränderung der auf den konkreten Umsatz entfallenden Gegenleistung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998150127.X01 I... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin verkauft Konfektionsbekleidung. Sie bietet den Kunden die Möglichkeit, beim Einkauf eine Rabattkarte zu verwenden. In den Anträgen auf Ausstellung einer solchen Karte wird ausgeführt: "Mit der X-Karte erhalten Sie 3% Rabatt bei Barzahlung - auf alle Mode-Einkäufe bei (der Beschwerdeführerin). Falls Sie noch keine X-Karte haben, füllen Sie einfach dieses Formular deutlich und lesbar aus. Wenn Sie es gleich an der Information im Markt abgeben, erhalten Sie regel... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Ist der Kaufvertrag zustandegekommen und der Kaufgegenstand geliefert, kann eine Minderung des umsatzsteuerlichen Entgelts iSd § 16 Abs 1 UStG 1972 angenommen werden, wenn durch eine Willensäußerung beider Vertragsparteien des Kaufgeschäfts eine Vereinbarung über die Absenkung des Kaufpreises zustandekommt. Ein bloßes Anerbieten des Verkäufers r... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §1 Abs1 Z2;UStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Die Berichtigung für den Fall, daß sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 und § 1 Abs 1 Z 2 UStG 1972 ändert, ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Bis Oktober 1988 führte er zusammen mit dem Steuerberater Heinz J eine Steuerberatungskanzlei in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am 18. Oktober 1988 veräußerte er seinen Hälfteanteil an der Kanzleigemeinschaft an den bisherigen Mitgesellschafter um den Betrag von S 5,000.000,--. Der Beschwerdeführer stellte über diesen Vorgang folgende Rechnung aus: "Firma Heinz J Steuerberater B Wien, 1... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Die Erweiterung einer bestehenden Vereinbarung kann nicht als Berichtigung der Rechnung iSd § 11 Abs 12 UStG 1972 angesehen werden. Auch das bloße Durchstreichen einer Rechnung stellt keine Berichtigung im Sinne des § 11 Abs 12 UStG 1972 dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich als Unternehmensgegenstand der Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrhandel mit Waren aller Art mit Ausnahme solcher, deren Vertrieb an eine Bewilligung gebunden ist, und die Übernahme von Vertretungen. Im Zuge einer die Jahre 1978 bis 1981 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf die Prüferin die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin das Entgelt für empfangene umsatzsteuerpflichtige Lieferungen nicht ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §1413;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;UStG 1972 §4 Abs6;
Rechtssatz: Wäre vom Abgabepflichtigen die - unbestritten mindere - Kompensationsware an Zahlungs Statt übertragen worden, so wäre zivilrechtlich das Schuldverhältnis durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht worden, sodaß der Empfänger gegenüber dem Abgabepflichtig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte bis Jänner 1990 ein Schuhhandelsunternehmen betrieben. Mit Kaufvertrag vom 15. Jänner 1990 veräußerte er das Unternehmen. Anläßlich dieser Veräußerung verzichtete die R-Gen.m.b.H. auf eine Forderung gegen den Beschwerdeführer in der Höhe von S 2,303.121,58. Im erwähnten Betrag war Umsatzsteuer von S 375.095,-- enthalten, für die der Beschwerdeführer bereits den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hatte. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 wies ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §236 Abs1;UStG 1972 §12;UStG 1972 §16 Abs1 Z2;UStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Hat ein Steuerpflichtiger infolge des Verzichtes eines Gläubigers auf Forderungen, die Umsatzsteuer beinhalten, für die der Steuerpflichtige bereits den Vorsteuerabzug gem § 12 UStG 1972 in Anspruch genommen hat, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §236 Abs1;UStG 1972 §16 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0118 4
(hier: Unkenntnis hinsichtlich der Verpflichtung zur Berichtgung
des Vorsteuerabzuges gem § 16 Abs 1 UStG 1972 bei Änderung der
Bemessungsgrundlage). Stammrechtssatz Die Unkenntnis der Steuerpflicht von Einnahmen bewirkt keine Unbillig... mehr lesen...