Index
21/02 Aktienrecht;Norm
AktG 1965 §70;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerden der J AG in Z, bei der Beschwerdeeinbringung vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 196, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Juli 2000, Zl. RV/040-11/06/90, betreffend Festsetzung der Investitionsprämie für das erste und das dritte Kalendervierteljahr 1986 (hg. Zl. 2000/13/0162), und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 14. Juli 2000, Zlen. RV/040- 11/06/90 und RV/318-11/06/94, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1982 bis 1988, Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1982 bis 1991, Umsatzsteuer für die Jahre 1986 und 1992, sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1986 (hg. Zl. 2000/13/0165), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerden der J AG in Z, bei der Beschwerdeeinbringung vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 196, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Juli 2000, Zl. RV/040-11/06/90, betreffend Festsetzung der Investitionsprämie für das erste und das dritte Kalendervierteljahr 1986 (hg. Zl. 2000/13/0162), und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch drei) vom 14. Juli 2000, Zlen. RV/040- 11/06/90 und RV/318-11/06/94, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1982 bis 1988, Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1982 bis 1991, Umsatzsteuer für die Jahre 1986 und 1992, sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1986 (hg. Zl. 2000/13/0165), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die zur Zl. 2000/13/0162 angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der zur Zl. 2000/13/0165 angeführte Bescheid wird, soweit er die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuerbemessbetrag für die Jahre 1984 und 1985 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die gegen den diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Jahr 1976 gegründete Aktiengesellschaft, die sich vor allem mit der fabriksmäßigen Erzeugung von Leitern und Gerüsten beschäftigt. Vorstand der Gesellschaft ist Ewald T., Einzelprokura wurde dessen Ehefrau Gertraud T. erteilt. Dem Aufsichtsrat gehören u. a. Ing. Herbert F., Dr. Helfried R. und Renate G. an.
Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen der Jahre 1982 bis 1992 wurden folgende, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevante Feststellungen getroffen:
1.1. Anschaffung von Müllpressen und Müllcontainern:
Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1986 zwei Eingangsrechnungen der O. GmbH (einem Unternehmen der T-Gruppe) verbucht und die ausgewiesenen Vorsteuern geltend gemacht:
ER 572 vom 15. März 1986 über 1.000 Stück "Umweltschutz-Container 1m3 Fassungsvermögen Aluminium-Stellfüße, Aluminium Profirahmen, geeignet für Stapler- und Ladekranbewegungen, patentierte Bodenentleerungsklappe, rostschutzlackiert" im Betrag von S 9,995.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer von S 1,999.000,--.
ER 1614 (gemeint wohl 1416) vom 3. September 1986 über 120 Stück "O-Müll-Compact-Container-Müllpressen Type 2603 laut technischer Spezifikation" im Betrag von S 7,589.400,-- zuzüglich Umsatzsteuer von S 1,517.880,--.
Zugleich mit dem Ankauf seien die Müllpressen und Müllcontainer an ein weiteres Unternehmen der T-Gruppe, die P. GmbH & Co (im Folgenden auch VSG), für den Zeitraum von fünf Jahren "rückvermietet" worden. Die Mieterlöse seien mit den offenen Eingangsrechnungen gegenverrechnet worden. Die auf dem Konto Geschäftsausstattung verbuchten Müllcontainer und -pressen seien in keiner Inventarliste enthalten. Auf Verlangen des Prüfers habe die VSG eine Standortliste übersandt, aus der die Lagerplätze per 30. Juni 1987 hervorgegangen seien. Diese Standortliste sei per 10. November 1987 korrigiert worden.
Vom Prüfer auf Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der vorhandenen Müllcontainer hingewiesen, habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die O. GmbH habe die Müllcontainer zunächst an ihre "Schwesterfirma" (die VSG) geliefert. Anfang 1986 habe die VSG die Müllcontainer sodann an die O. GmbH zurückgeliefert, woraufhin die Lieferung von der O. GmbH an die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Diese Vorgänge seien sowohl bei der O. GmbH als auch bei der VSG buchhalterisch erfasst worden.
Der bis Ende 1986 bei der O. GmbH beschäftigte Geschäftsführer Otto M. habe demgegenüber u.a. erklärt, dass ihm die vorgelegte Rechnung über die Lieferung von 1.000 Stück Müllcontainern "völlig unbekannt" sei. Zur Bauweise der Müllcontainer habe er erläutert, dass bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen niemals Aluminium-Stellfüße bzw. Aluminium-Profilrahmen verarbeitet worden seien. Weiters habe er angegeben, über die Preisgestaltung keine Angaben machen zu können, weil die in der Rechnung ausgewiesene Art von Containern nie produziert worden sei. Das Patent für die Bodenentleerungsklappe befinde sich in seinem persönlichen Besitz. Die Container hätten auch von keinem anderen Unternehmen hergestellt werden können.
Zu der (angeblichen) Lieferung von 120 Stück Müllpressen habe Otto M. ausgesagt, dass während seiner Tätigkeit lediglich eine Müllpresse komplett inklusive Motor nach Wien geliefert worden sei. Ein Stück befinde sich im Betrieb in St. M., weitere 20 Stück lagerten zerlegt und ohne Antrieb in St. M. Insgesamt seien daher nur 22 Stück produziert worden. Ohne seine Genehmigung dürfe auch kein anderes Unternehmen diese Geräte produzieren. Darüber hinaus hätten die in Rede stehenden 120 Müllpressen auch aus Kapazitätsgründen nicht produziert werden können.
Über Vorhalt dieser Aussage habe der Alleinvorstand der Beschwerdeführerin Ewald T. zunächst keine Stellungnahme abgeben können. Am selben Tag habe (das Aufsichtsratsmitglied) Ing. Herbert F. (auch Geschäftsführer der P. GmbH) im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung der Beschwerdeführerin erklärt, dass nicht Müllpressen, sondern Getränkedosenpressen gekauft worden seien.
Dazu sei - so der Prüfer weiter - festzustellen, dass Getränkedosenpressen keinen Motor hätten, für die "verrechneten Hydrauliken" nicht einsetzbar und mit den in Rechnung gestellten Müllpressen sowohl hinsichtlich des Kaufpreises (Kaufpreis Müllpressen S 69.500,-- pro Stück, Kaufpreis Dosenpressen pro Stück S 1.860,-- bzw. S 2.960,--) als auch hinsichtlich der Bauweise und Funktion in keiner Weise vergleichbar seien. Bei den Dosenpressen handle es sich um sehr einfache Geräte, mit deren Hilfe über Betätigung eines Fußhebels lediglich Alu-Getränkedosen zusammengedrückt werden könnten, während Müllpressen dazu dienten, den Inhalt von Müllcontainern mittels Hydraulikantriebes zu komprimieren.
Eine Überprüfung habe ergeben, dass nur eine fertig gestellte Müllpresse im Werk vorhanden gewesen und eine weitere nach Wien geliefert worden sei. Weiters hätten sich im Werk noch Bauteile (jedoch ohne Antrieb) für insgesamt 20 Müllpressen befunden.
Was die Müllcontainer anlange, seien in den Jahren 1984 und 1985 insgesamt 2.278 Stück seitens der O. GmbH an die VSG fakturiert worden. Demgegenüber seien bei einer Besichtigung durch den Prüfer nur 1.535 Stück auf den Lagerplätzen auffindbar gewesen und habe der Zeuge Otto M. lediglich die Produktion von
1.731 Stück Container bis Oktober 1986 belegen können. Im März 1986 habe eine "zweite Verrechnung" der an die VSG verkauften Container an die Beschwerdeführerin stattgefunden. Dieselben auf den Lagerplätzen befindlichen Container seien sowohl den mit der Prüfung bei der VSG befassten Prüfern als auch den mit der abgabenbehördlichen Prüfung bei der Beschwerdeführerin befassten Prüfern vorgewiesen worden.
Generaldirektor Ewald T. habe zur Containerlieferung ausgeführt, die fakturierte Menge sei "mittels Lieferschein übernommen" worden, wobei gleichzeitig ein Lieferschein an die VSG ausgestellt worden sei. Bei der Übergabe der Müllcontainer und Müllpressen sei niemand von Seiten der Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Über Vorhalt von Widersprüchen hinsichtlich Anzahl und Standorten der Container habe Generaldirektor Ewald T. eine neu erstellte Standortliste vorgelegt, deren Inhalt wesentlich von dem der ersten Liste abgewichen sei.
Nach der am 2. Dezember 1987 stattgefundenen Schlussbesprechung habe Ewald T. einen Bericht eines Wirtschaftstreuhänders über die Rücklieferung der Container an die O. GmbH nachgereicht. Nach diesen Unterlagen scheine bei der O. GmbH auf dem Konto "Vorräte" ein Zugang an Containern im Wert von S 4,950.000,-- (mit Buchungsdatum 22. Jänner 1986) und ein Abgang von Containern im gleichen Wert (mit Buchungsdatum 15. März 1986) auf. Den Prüfern der T.-Gruppe seien demgegenüber im August 1987 Buchhaltungsunterlagen der O. GmbH vorgelegt worden, in denen die angeführten Buchungen noch nicht enthalten gewesen seien.
Über Vorhalt der Prüfer, dass die vorhandenen Container, die den höheren Preis rechtfertigenden Aluminiumbestandteile nicht aufweisen würden, seien die Eingangsrechnungen (betreffend den Gegenstand der Lieferung) berichtigt worden.
Aus diesen Feststellungen folgerte der Prüfer, dass tatsächlich keine Lieferungen der in den Rechnungen der O. GmbH ausgewiesenen Müllpressen und Müllcontainer an die Beschwerdeführerin erfolgt seien. Die Müllpressen seien nicht vorhanden gewesen, während die Müllcontainer (in der berichtigten Variante) bereits von der O. GmbH an die Schwestergesellschaft geliefert und fakturiert worden seien. "Rücklieferung" und "Rückvermietung" seien nicht erfolgt. Die eingangs angeführten Eingangsrechnungen der O. GmbH stellten somit Scheinrechnungen über tatsächlich nicht stattgefundene Lieferungen dar, welche die Beschwerdeführerin weder zum Vorsteuerabzug noch zur Inanspruchnahme einer Investitionsprämie berechtigen würden.
1.2. Dienstwohnung:
Die Beschwerdeführerin habe auf der im bücherlichen Eigentum ihres Generaldirektors Ewald T. stehenden Liegenschaft ein Wohnhaus samt Sauna und Wintergarten errichtet (aktivierter Gebäudewert zum 31. Dezember 1985 S 6,701.057), welches der Familie T. ab 1986 als Wohnsitz gedient habe. Generaldirektor T. habe vereinbarungsgemäß für die Überlassung des Wohnhauses kein Entgelt zu entrichten, während die Beschwerdeführerin ihm für die Überlassung des Baugrundes einen monatlichen Grundzins von S 3.000,-- zu leisten habe. Der Vertrag könne von Ewald T. nach Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden.
Dazu vertrat der Prüfer die Ansicht, dass diese Vertragsgestaltung nur durch den Umstand zu erklären sei, dass Ewald T. 24 % der Aktien und seine Ehefrau 20 % der Aktien hielten. Generaldirektor T. sei nicht als Dienstnehmer zu behandeln. Da das Haus nicht Wohnzwecken betriebszugehöriger Arbeitnehmer diene, sei die Bildung eines Investitionsfreibetrages für die aktivierten Kosten in Höhe von S 1,340.211,-- nicht zulässig.
Die Überlassung des Wohnhauses zur Nutzung an die Aktionäre stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Grundsätzlich sei der durch Fremdvermietung äußerstenfalls erzielbare Betrag anzusetzen. Wenn - wie im Beschwerdefall - jedoch so aufwändig gebaut werde, dass eine Fremdvermietung mit Kostendeckung nicht möglich sei, liege der Schluss nahe, dass der Bau nur für den eigenen Wohn- und Repräsentationsbedarf erfolgt sei. Aus diesem Grund liege eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Erstattung des Wertverzehrs, der Nebenkosten und der Verzinsung des investierten Kapitals vor. Da die Wohnung erst ab 1986 von der Aktionärsfamilie bewohnt worden sei, ergebe sich aus der Verzinsung des 1984 und 1985 investierten Betriebskapitals eine verdeckte Gewinnausschüttung 1985 in Höhe von S 210.000,-- .
Im Übrigen sei die "Benützung einer firmeneigenen Wohnung im gesamten Prüfungszeitraum von der Gesellschaft selbst mit einem Betrag von S 5.200,-- beziffert und als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet" worden.
1.3. Verbindlichkeit S.:
Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 1978 eine Verbindlichkeit gegenüber der "Firma S." aus dem Erwerb von Lagerbeständen und Produktionsmitteln in ihrer Bilanz ausgewiesen. Per 31. Dezember 1984 sei die Verbindlichkeit mit einem Betrag von S 678.465,11 auf das Verrechnungskonto des Ewald T. umgebucht worden. Im Jahr 1985 sei der restliche Betrag von S 794.189,12 als außerordentlicher Ertrag aufgelöst worden.
Während der abgabenbehördlichen Prüfung habe Ewald T. Kurt S. eine Vereinbarung unterschreiben lassen, wonach die "Privatperson Ewald T." 1977 oder 1978 auf Grund von privaten Wechselbürgschaften für Kurt S. einen Betrag von S 670.000,-- bezahlt habe. Für diese Wechseleinlösungen hätten jedoch keine Unterlagen vorgelegt werden können. Auch gäbe es Ungereimtheiten in den Aussagen der beteiligten Personen. So habe Kurt S. ausgesagt, dass er keine Forderungen mehr gegen die Beschwerdeführerin auf Grund der mangelhaften Lieferungen des Jahres 1978 habe. Weiters habe Kurt S. von einem Wechsel über S 670.000,-- gesprochen, während Ewald T. von mehreren Gläubigern gesprochen habe. Während der abgabenbehördlichen Prüfung habe Ewald T. Kurt Sitzung eine Vereinbarung unterschreiben lassen, wonach die "Privatperson Ewald T." 1977 oder 1978 auf Grund von privaten Wechselbürgschaften für Kurt Sitzung einen Betrag von S 670.000,-- bezahlt habe. Für diese Wechseleinlösungen hätten jedoch keine Unterlagen vorgelegt werden können. Auch gäbe es Ungereimtheiten in den Aussagen der beteiligten Personen. So habe Kurt Sitzung ausgesagt, dass er keine Forderungen mehr gegen die Beschwerdeführerin auf Grund der mangelhaften Lieferungen des Jahres 1978 habe. Weiters habe Kurt Sitzung von einem Wechsel über S 670.000,-- gesprochen, während Ewald T. von mehreren Gläubigern gesprochen habe.
Nach Ansicht des Prüfers habe die Beschwerdeführerin mit keinen Forderungen auf Grund der Lieferungen des Jahres 1978 mehr zu rechnen gehabt. Es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil ein fremder Dritter nicht in der Lage gewesen wäre, alte Privatforderungen gegen Kurt S. "aus der Bw. zu befriedigen". Beim Betrag in Höhe von S 678.465,11 handle es sich daher um eine dem Gewinn des Jahres 1984 außerbilanzmäßig zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung an Ewald T. Nach Ansicht des Prüfers habe die Beschwerdeführerin mit keinen Forderungen auf Grund der Lieferungen des Jahres 1978 mehr zu rechnen gehabt. Es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil ein fremder Dritter nicht in der Lage gewesen wäre, alte Privatforderungen gegen Kurt Sitzung "aus der Bw. zu befriedigen". Beim Betrag in Höhe von S 678.465,11 handle es sich daher um eine dem Gewinn des Jahres 1984 außerbilanzmäßig zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung an Ewald T.
1.4. Lebensversicherung:
Ewald T. habe am 1. Mai 1985 eine private Lebensversicherung abgeschlossen, wobei die Zahlungen über das Bankkonto der Beschwerdeführerin abgewickelt worden seien. Während die im Aufwand der Beschwerdeführerin enthaltenen Prämien für die Monate August bis Dezember 1985 auf das Verrechnungskonto des Ewald T. umgebucht worden seien, habe die Beschwerdeführerin den Aufwand Mai bis Juli 1985 gewinnmindernd geltend gemacht. Der "nicht umgebuchte Aufwand" in Höhe von S 124.161,-- stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
1.5. Vorsteuerkorrektur:
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für September 1992 die für das erste Halbjahr 1987 erstellte Rechnung über die Vermietung der Müllpressen und Müllcontainer an die VSG storniert (20 % von S 2,174.4000,--, somit S 434.880,--). Da die Rechnungslegung im Jahre 1987 missbräuchlich im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1972 erfolgt sei, könne eine Berichtigung nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für September 1992 die für das erste Halbjahr 1987 erstellte Rechnung über die Vermietung der Müllpressen und Müllcontainer an die VSG storniert (20 % von S 2,174.4000,--, somit S 434.880,--). Da die Rechnungslegung im Jahre 1987 missbräuchlich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 erfolgt sei, könne eine Berichtigung nicht erfolgen.
2. Das Finanzamt für Körperschaften Wien folgte den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfungen, nahm die entsprechenden Verfahren wieder auf und erließ neue Sachbescheide, die auf den Feststellungen der Prüfung beruhten. Weiters wurden Bescheide gemäß Investitionsprämiengesetz erlassen, mit denen das Finanzamt die Gewährung der Investitionsprämie für die von ihr als Scheingeschäfte beurteilten Anschaffungen verweigerte.
3. Mit Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1982 bis 1988, Gewerbesteuerbescheide 1982 bis 1991, Umsatzsteuerbescheide 1986 und 1992, weiters gegen die Bescheide betreffend Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1986 sowie Investitionsprämien erstes und drittes Kalendervierteljahr 1986 bekämpfte die Beschwerdeführerin die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung in den zuvor angeführten Punkten und begründete dies in mehreren Berufungsschriftsätzen sowie weiteren Ergänzungen im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Anschaffung von Müllpressen und Müllcontainern:
Die Qualifizierung der "Containergeschäfte" als Scheingeschäfte sei unzutreffend, weil aus der Vermietung der Container und Pressen in einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten Erlöse von rund S 5,4 Mio. erzielt worden seien. Es liege ein im Wirtschaftsleben gängiges "Sale and lease back-Geschäft" vor.
Dem Fehlen einer Inventarliste komme insoferne keine Bedeutung zu, weil im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung der Jahresabschluss 1986 noch nicht erstellt gewesen sei. Die körperliche Bestandsaufnahme sei durch die O. GmbH erfolgt, weil die Standorte der Geräte eben nur ihr bekannt gewesen seien. Da bei Geschäftsabschluss bereits festgestanden sei, dass alle Geräte vermietet werden sollten, habe sich eine Übernahme durch die Beschwerdeführerin erübrigt. Die vom Prüfer angeführten Widersprüche hinsichtlich der erzeugten Anzahl von Müllcontainern und -pressen seien für die Beschwerdeführerin insoweit ohne Bedeutung, als sie sich tatsächlich im Besitz von 1.000 Stück Containern und 120 Stück Müllpressen befunden habe - ein Umstand, der im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung im Oktober 1987 dem Prüfer an Hand von Aufklebern nachgewiesen worden sei. Allfällige Differenzen zwischen Produktion und Lieferung bei der O. GmbH bzw. der VSG könnten somit nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Für den Ankauf der Container und Pressen habe der Umstand gesprochen, dass zum einen kein Geldfluss erforderlich gewesen sei und zum anderen "die Begleichung der Mieteinnahmen Betriebserfolge" versprochen habe.
3.2. Dienstwohnung:
Die Betriebsprüfung habe in diesem Punkt übersehen, dass dem Vorstand seit Bestehen der beschwerdeführenden AG eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Durch die Veräußerung der bisherigen Betriebsliegenschaft sei es notwendig geworden, dem Vorstand eine anderweitige Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. In dieser Situation habe Ewald T. der Beschwerdeführerin sein in der Werksnähe gelegenes Grundstück angeboten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, weil es durchaus üblich sei, leitenden Angestellten und Mitarbeitern Dienstwohnungen "und auch Villen" zur Verfügung zu stellen. Da Ewald T. als Vorstandsmitglied Dienstnehmer im steuerlichen Sinn gewesen sei, könne ihm in dieser Eigenschaft eine Dienstwohnung überlassen werden, für deren Errichtung der Arbeitgeber einen Investitionsfreibetrag geltend machen könne. Die Arbeitnehmereigenschaft wäre nur dann zu verneinen, wenn die Beteiligungsquote des Vorstandes mehr als 25 % betragen hätte oder sonstige Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses im steuerlichen Sinne nicht vorgelegen wären. Beide Ausschlussgründe seien im Beschwerdefall nicht gegeben. Selbst für den Fall, dass Ewald T. die Dienstnehmereigenschaft aberkannt würde, böte das Gesetz keine Handhabe dafür, den Investitionsfreibetrag zur Gänze zu versagen. In diesem Falle wäre vielmehr eine Aufteilung entsprechend der Nutzflächen vorzunehmen, weil die übrigen Teile jedenfalls von "betriebszugehörigen Arbeitnehmern" für Wohnzwecke genützt würden.
Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf einen (von ihr angefertigten) Aktenvermerk vom 23. Juni 1998, wonach das gegenständliche Objekt von Ewald T. und seiner Ehefrau Gertraud T. sowie von Christian (Geschäftsführer der K. GmbH) und Renate L. (Angestellte der Beschwerdeführerin) als Wohnsitz genutzt und in der Lohnverrechnung ordnungsgemäß ein Sachbezug angesetzt worden sei. Insbesondere in den Jahren 1986 bis 1988 und auch später hätten darüber hinaus Angestellte des ägyptischen Partnerunternehmens das Haus als vorübergehenden Wohnsitz genutzt. Weiters habe Manfred T. (Leiter des technischen Büros der Beschwerdeführerin) dort in den Jahren 1987 bis 1989 einen Zweitwohnsitz unterhalten. Ab 1988 habe das Objekt auch zur Beherbergung von Mitarbeitern der Firma A. sowie zur vorübergehenden Beherbergung von Filialleitern der Beschwerdeführerin und von Großkunden gedient.
3.3. Verbindlichkeit gegenüber S.:
Ewald T. sei aus Wechselbürgschaften für den Lieferanten Kurt S. in Höhe von rund S 670.000 ,-- herangezogen worden. Im Jahr 1985 habe Kurt S. Ewald T. zugesagt, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin keine weiteren Forderungen aus den seinerzeitigen Lieferungen geltend machen werde, soweit diese die genannte Wechselbürgschaftssumme übersteigen würden. Dieser Umstand habe zur Auflösung der Verbindlichkeit gegenüber S. geführt. Da die Übernahme der Wechselbürgschaft durch Ewald T. nicht privat, sondern betrieblich motiviert gewesen sei, könne "aus der Schadhaltung für die Inanspruchnahme aus der Wechselbürgschaft" keine verdeckte Gewinnausschüttung abgeleitet werden. Dass Kurt S. keine Forderungen auf Grund der Lieferungen mehr stellen würde, sei erst auf Grund einer im Jahr 1985 nach dessen Haftentlassung stattgefundenen Unterredung festgestanden. Ewald T. sei aus Wechselbürgschaften für den Lieferanten Kurt Sitzung in Höhe von rund S 670.000 ,-- herangezogen worden. Im Jahr 1985 habe Kurt Sitzung Ewald T. zugesagt, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin keine weiteren Forderungen aus den seinerzeitigen Lieferungen geltend machen werde, soweit diese die genannte Wechselbürgschaftssumme übersteigen würden. Dieser Umstand habe zur Auflösung der Verbindlichkeit gegenüber Sitzung geführt. Da die Übernahme der Wechselbürgschaft durch Ewald T. nicht privat, sondern betrieblich motiviert gewesen sei, könne "aus der Schadhaltung für die Inanspruchnahme aus der Wechselbürgschaft" keine verdeckte Gewinnausschüttung abgeleitet werden. Dass Kurt Sitzung keine Forderungen auf Grund der Lieferungen mehr stellen würde, sei erst auf Grund einer im Jahr 1985 nach dessen Haftentlassung stattgefundenen Unterredung festgestanden.
Über Vorhalt, den der Verbindlichkeit zu Grunde liegenden Geschäftsablauf eingehend zu erläutern, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in den 70er Jahren das Konkurrenzunternehmen des Kurt S. in der Form übernommen, dass das bedeutsamste Anlage- und Umlaufvermögen sowie auch unfertige Erzeugnisse, die von Kurt S. noch fertig zu stellen gewesen wären, erworben worden seien. Auf Grund finanzieller Schwierigkeiten habe Kurt S. Vorschüsse erbeten, um die Arbeiten überhaupt durchführen zu können. Diesem Wunsch habe Ewald T., der das finanzielle Risiko von der Beschwerdeführerin habe fernhalten wollen, durch eine Wechsel(vor)finanzierung entsprochen. Da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt überdies wenig finanzkräftig gewesen sei, hätte eine Wechselausstellung durch die Beschwerdeführerin Kurt S. auch nicht weitergeholfen. Die entscheidende Sicherheit aus Sicht der Banken habe in der Person des Ewald T. bestanden. Aussteller der Wechsel seien die Beschwerdeführerin bzw. Ewald T., Begünstigter Kurt S. gewesen. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass Ewald T. an der Wechselfinanzierung kein eigenes Interesse gehabt haben könne. Im Laufe der Zeit sei Kurt S. seinen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, womit die Forderung des Ewald T. aus den Vorschüssen wertlos und die in den Büchern der Beschwerdeführerin aufscheinende Lieferverbindlichkeit hinfällig geworden seien. Dies habe einerseits eine Reduktion der Lieferverbindlichkeit der Beschwerdeführerin und andererseits eine uneinbringlich gewordene Forderung des Ewald T. zur Folge gehabt. Daraus habe sich die Saldierung als naheliegende Konsequenz ergeben. Im Hinblick auf diese Sachlage liege keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein bloßer Ersatz von Auslagen vor. Über Vorhalt, den der Verbindlichkeit zu Grunde liegenden Geschäftsablauf eingehend zu erläutern, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in den 70er Jahren das Konkurrenzunternehmen des Kurt Sitzung in der Form übernommen, dass das bedeutsamste Anlage- und Umlaufvermögen sowie auch unfertige Erzeugnisse, die von Kurt Sitzung noch fertig zu stellen gewesen wären, erworben worden seien. Auf Grund finanzieller Schwierigkeiten habe Kurt Sitzung Vorschüsse erbeten, um die Arbeiten überhaupt durchführen zu können. Diesem Wunsch habe Ewald T., der das finanzielle Risiko von der Beschwerdeführerin habe fernhalten wollen, durch eine Wechsel(vor)finanzierung entsprochen. Da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt überdies wenig finanzkräftig gewesen sei, hätte eine Wechselausstellung durch die Beschwerdeführerin Kurt Sitzung auch nicht weitergeholfen. Die entscheidende Sicherheit aus Sicht der Banken habe in der Person des Ewald T. bestanden. Aussteller der Wechsel seien die Beschwerdeführerin bzw. Ewald T., Begünstigter Kurt Sitzung gewesen. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass Ewald T. an der Wechselfinanzierung kein eigenes Interesse gehabt haben könne. Im Laufe der Zeit sei Kurt Sitzung seinen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, womit die Forderung des Ewald T. aus den Vorschüssen wertlos und die in den Büchern der Beschwerdeführerin aufscheinende Lieferverbindlichkeit hinfällig geworden seien. Dies habe einerseits eine Reduktion der Lieferverbindlichkeit der Beschwerdeführerin und andererseits eine uneinbringlich gewordene Forderung des Ewald T. zur Folge gehabt. Daraus habe sich die Saldierung als naheliegende Konsequenz ergeben. Im Hinblick auf diese Sachlage liege keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein bloßer Ersatz von Auslagen vor.
3.4. Lebensversicherung:
Bei der Aufwandsverbuchung der Prämienzahlungen für die Zeit von Mai bis Juli 1985 handle es sich um eine bloße Fehlbuchung. Dies zeige der Umstand, dass die Prämienzahlungen August bis Dezember 1985 über das Verrechnungskonto geführt worden seien und das Verrechnungskonto des Ewald T. zu dieser Zeit überdies ein Guthaben in Millionenhöhe aufgewiesen habe. Davon abgesehen sei die (wenn auch ungewollte) buchmäßige Behandlung der Prämienzahlungen ohnedies korrekt gewesen, weil in der Versicherungspolizze ursprünglich (irrtümlich) die Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin aufgeschienen sei.
3.5. Vorsteuerkorrektur:
Die Beschwerdeführerin habe der VSG am 30. Juli 1987 eine Halbjahresmiete für 1987 im Betrag von S 2,174.400,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Vermietung der Müllpressen und Container in Rechnung gestellt. Der Liquidator der VSG habe die Rechnung auf Grund des Wegfalles der Geschäftsgrundlage im Jahr 1992 nicht anerkannt und deren Stornierung begehrt. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin in der Umsatzsteuervoranmeldung September 1992 eine Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 UStG vorgenommen, die auch im Rahmen der Jahresveranlagung anzuerkennen sei. Die Beschwerdeführerin habe der VSG am 30. Juli 1987 eine Halbjahresmiete für 1987 im Betrag von S 2,174.400,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Vermietung der Müllpressen und Container in Rechnung gestellt. Der Liquidator der VSG habe die Rechnung auf Grund des Wegfalles der Geschäftsgrundlage im Jahr 1992 nicht anerkannt und deren Stornierung begehrt. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin in der Umsatzsteuervoranmeldung September 1992 eine Berichtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UStG vorgenommen, die auch im Rahmen der Jahresveranlagung anzuerkennen sei.
4. Mit dem zur Zl. 2000/13/0162 angefochtenen Bescheid (in der Folge auch: erstangefochtener Bescheid) wurde über die Berufung betreffend Investitionsprämie für das erste und dritte Kalendervierteljahr 1986 durch die Finanzlandesdirektion monokratisch abgesprochen. Mit dem zur Zl. 2000/13/0165 angefochtenen Bescheid (in der Folge auch: zweitangefochtener Bescheid) entschied der Berufungssenat über die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1982 bis 1988, Gewerbesteuermessbetrag 1982 bis 1991, Umsatzsteuer 1986 und 1992 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent zum 1. Jänner 1986. Zu den einzelnen Streitpunkten wird in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen begründend ausgeführt:
4.1. Anschaffung von Müllpressen und Müllcontainern:
Die belangte Behörde teile die Ansicht der Prüfer, wonach es sich bei den Liefergeschäften und anschließenden Rückmietungen der Müllcontainer und Müllpressen um Scheingeschäfte gehandelt habe.
Dafür sprächen folgende Umstände:
Zunächst sei festzuhalten, dass die 120 Müllpressen den Abgabenbehörden bis dato nicht hätten vorgewiesen werden können und nach Aussage des Otto M. in der erforderlichen Anzahl auch gar nicht erzeugt worden seien. Die in Rechnung gestellten motorgetriebenen Müllpressen (Stückpreis von S 69.500,-- netto) seien keinesfalls ident mit den später ins Spiel gebrachten einfachen, mit einem Hebel zu betätigenden Trinkdosenpressen, die anderweitig zu einem Stückpreis von S 1.860,-- verrechnet worden seien bzw. in einer Verkaufspreisliste zu S 2.960,-- aufscheinen würden. Dazu komme, dass die Müllpressen und Müllcontainer in keiner (zeitnah erstellten) Inventarliste enthalten gewesen seien. In der von der O. GmbH gekennzeichneten Standorte-Liste vom September 1987 seien 27 Standorte für 123 Stück Müllpressen und Container ersichtlich. Kurz darauf - am 19. November 1987 - habe die Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Körperschaften mitgeteilt, dass sich die 1.000 Container und 120 Pressen lediglich auf drei Plätzen befänden. Tatsächlich seien die fakturierten 120 Müllpressen (laut ursprünglicher Liste seien sogar um 3 Stück mehr vorhanden) bis heute nicht aufgefunden worden. Laut Auskunft der Eigentümer der angegebenen Lagerplätze hätten auch keine Lagerbewegungen stattgefunden, wiewohl solche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten stattfinden müssen.
Weiters bestehe keine Übereinstimmung zwischen den Müllcontainern laut Rechnung und den behaupteten rückgelieferten Containern, weil Letztere weder Aluminium-Stellfüße noch Aluminium-Profilrahmen aufgewiesen hätten, wiewohl auf diese Ausstattungsmerkmale auch in der "Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 1985" mit einer ersichtlichen "Lieferzeit März 1986" ausdrücklich hingewiesen worden sei. Zusätzlich scheine in der gegenständlichen Rechnung an die Beschwerdeführerin "der doppelte Preis im Vergleich zu dem vorherigen Preis für die angeblich rückgestellten Container auf". Die Ende 1987 erfolgte "Klarstellung" von Ing. Herbert F., dass es laut Rechnung nicht "Alu-Stellfüße", sondern "Stellfüße" und "Alu-Gitterroste" heißen solle, und die Container zum Teil an Stelle der Stellfüße mit Bock- oder Lenkrollen ausgestattet sein sollen, werde von der belangten Behörde, wie auch im Falle der Müllpressen, als Versuch gewertet, nicht vorhandene in Rechnung gestellte Waren in irgendwelche andere Waren nachträglich umzuinterpretieren.
In dieses Bild füge sich die Aussage des Geschäftsführers der O. GmbH Otto M. Dieser habe angegeben, dass ihm die Ausgangsfaktura vom März 1986 über die Lieferung von 1.000 Stück Müllcontainer völlig unbekannt sei. Bis zu seinem Ausscheiden seien niemals Aluminium-Stellfüße oder Aluminium-Profilrahmen verarbeitet worden.
Soweit im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung behauptet worden sei, dass 1.000 Container (in anderer Ausführung) durch die VSG wieder an die O. GmbH zurückgestellt worden seien (weil sonst von einer nie erzeugten Containeranzahl von über 3.300 Stück hätte ausgegangen werden müssen), sei zu bemerken, dass im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung bei der T.-Gruppe entsprechende Buchungen über Rücklieferungen nicht vorhanden gewesen seien.
Bemerkenswert sei weiters, dass 1.312 Stück Müllcontainer durch die O. GmbH an die VSG zu einem Stückpreis von S 4.950,-- zuzüglich Umsatzsteuer verkauft worden seien, während die angebliche Rücklieferung von 1.000 Stück ohne Umsatzsteuerausweis erfolgt sei. Hiezu hätten Ing. Herbert F. und Frau W. erklärt, dass für den Rückgabevorgang deshalb keine Rechnungen geschrieben worden seien, weil einerseits Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung angefallen und andererseits der Vorsteuerabzug beim empfangenden Unternehmen erfahrungsgemäß nicht anerkannt worden wäre. Diese Vorgangsweise lasse - so die belangte Behörde weiter - deutlich darauf schließen, dass die Buchungen nachträglich eingefügt worden seien.
Auch aus dem aktenkundigen Buchungsjournal der O. GmbH, datiert mit 25. August 1987, seien Buchungen über die Rückgabe der Container nicht ersichtlich. Im Gegensatz dazu wiesen jene Kontoblätter der O. GmbH, welche dem nachträglichen Bericht des Wirtschaftstreuhänders Mag. M. vom 10. Dezember 1987 angeschlossen seien, entsprechende Buchungen per 22. Jänner 1986 auf.
In den Jahren 1984 und 1985 seien insgesamt 2.278 Container an Unternehmen der T.-Gruppe (VSG I und II) fakturiert worden. Im Bericht des Ing. Herbert F. vom 10. November 1987 an die Mitglieder des Aufsichtsrates und den Vorstand der Beschwerdeführerin sei von insgesamt rund 2.200 erzeugten Containern die Rede. Auch diese Anzahl sei nach Zählungen, Aussagen und Unterlagen unglaubwürdig. Auf den Lagerplätzen hätten nach einer Besichtigung der Prüfer nur 1.535 Container festgestellt werden können, wobei dieselben Container sowohl den Prüfern der VSG als auch den Prüfern der Beschwerdeführerin vorgewiesen worden seien. Laut Aussage des Geschäftsführers Otto M. könne von einer Produktion von nur etwa 1.731 Containern (allerdings ohne Aluminium-Profilfüße bzw. ohne Aluminium-Profilrahmen) ausgegangen werden.