Begründung: Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es im vorliegenden Fall weder an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch ist das Berufungsgericht davon abgewichen (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG). Rechtliche Beurteilung Es entspricht der Rechtsprechung, daß der Arbeitgeber den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen muß (SZ 61/67; Arb. 10.639... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei auf Grund des Sondervertrages vom 21. November 1977 vom 12. September 1977 bis 30. November 1980 als Vertragslehrerin an der Bundestextilschule in Dornbirn beschäftigt. Sie wurde in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I l eingestuft. Sie erhielt die im Sondervertrag vereinbarte Entlohnung, beanspruchte aber, so wie andere Vertragslehrer, die mit Sonderverträgen beschäftigt waren, eine Nachzahlung. Zwischen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 GBAO §240 Abs3EStG §78 Abs1
Rechtssatz: Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. Er darf dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen, als sich aus dem Gesetz ergibt, und er haftet, wenn sich die Höhe des Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für den Verzögerungsschaden, den der Arbe... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der beklagten Partei auf Grund des Sondervertrages vom 21.11.1977 vom 12. September 1977 bis 30. November 1980 als Vertragslehrerin an der Bundestextilschule in Dornbirn beschäftigt. Sie wurde in die Entlohnungsgruppe 1 3 des Entlohnungsschemas I L eingestuft. Die beklagte Partei zahlte erst nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst - nach den Klagsbehauptungen auf Grund eines außergerichtlichen Vergleiches - die Differenz auf die Bezüge der E... mehr lesen...
Norm: BAO §240 Abs3EStG §78JN §1 BIIaZPO §190 B
Rechtssatz: Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß a) das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzuges nur als Vorfrage beurteilen darf (so 3 Ob 69/77), oder b) falls dies dem Gericht durch besondere Vorschr... mehr lesen...