RS OGH 1991/2/27 9ObA54/88, 9ObA1002/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §1299 G
BAO §240 Abs3
EStG §78 Abs1
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. Er darf dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen, als sich aus dem Gesetz ergibt, und er haftet, wenn sich die Höhe des Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für den Verzögerungsschaden, den der Arbeitnehmer auch durch einen erfolgreichen Rückerstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO nicht abwenden kann. Der Arbeitgeber muß bei Erfüllung dieser Pflicht - jedenfalls ab einer bestimmten Betriebsgröße - auch den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse im Sinne des § 1299 ABGB vertreten.Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. Er darf dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen, als sich aus dem Gesetz ergibt, und er haftet, wenn sich die Höhe des Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für den Verzögerungsschaden, den der Arbeitnehmer auch durch einen erfolgreichen Rückerstattungsanspruch nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO nicht abwenden kann. Der Arbeitgeber muß bei Erfüllung dieser Pflicht - jedenfalls ab einer bestimmten Betriebsgröße - auch den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse im Sinne des Paragraph 1299, ABGB vertreten.

Entscheidungstexte

  • RS0026492">9 ObA 54/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 54/88
    Veröff: RdW 1988,358 = ZAS 1990/13 S 131 = SZ 61/67
  • RS0026492">9 ObA 1002/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 1002/91
    nur: Der Arbeitgeber muß den Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt berechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026492

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00054_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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