RS OGH 2005/4/21 4Ob145/85, 8ObA335/98t, 8ObA293/99t, 8ObA142/00s, 6Ob237/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1985
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Norm

BAO §240 Abs3
EStG §78
JN §1 BIIa
ZPO §190 B
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß

a) das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzuges nur als Vorfrage beurteilen darf (so 3 Ob 69/77), oder

b) falls dies dem Gericht durch besondere Vorschriften verwehrt wäre, die Entscheidung der zuständigen Abgabenbehörde abzuwarten und dem erhobenen Schadenersatzbegehren, soweit sie dafür überhaupt präjudiziell wäre, zugrundezulegen hätte, oder

c) wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0036831">4 Ob 145/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 145/85
    Veröff: Art 10479 = JBl 1986,803 = SZ 58/156
  • RS0036831">8 ObA 335/98t
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 335/98t
    nur: Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte. (T1) Beisatz: Soweit nicht der Rechtsgrund des Schadenersatzes eingreift. (T2) Beisatz: Erstattungsansprüche nach § 240 Abs 3 BAO für unrichtig berechnete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer sind direkt beim Finanzamt zu stellen. (T3)
  • RS0036831">8 ObA 293/99t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 293/99t
    nur: Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. (T4) Beisatz: Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können vom Arbeitnehmer aber auch im Rahmen der gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend gemacht werden. (T5)
  • RS0036831">8 ObA 142/00s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 ObA 142/00s
    auch; nur T4
  • RS0036831">6 Ob 237/04b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
    Ähnlich; Beisatz: Über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs haben ausschließlich die Finanzbehörden zu entscheiden. (T6); Beisatz: Umstände, die die Richtigkeit der dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Steuerpflicht tangieren, können von der Beklagten im Regressverfahren nicht mehr releviert werden. (T7)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036831

Dokumentnummer

JJR_19851028_OGH0002_0040OB00145_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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