Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners un... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners un... mehr lesen...
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Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners un... mehr lesen...
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Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners un... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: RettungsG Wr 1965 §6 Abs1WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werd... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gebührenschuld ist, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorlieg... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: RettungsG Wr 1965 §6 Abs1WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werd... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gebührenschuld ist, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorlieg... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: RettungsG Wr 1965 §6 Abs1WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werd... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gebührenschuld ist, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorlieg... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: RettungsG Wr 1965 §6 Abs1WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werd... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
Norm: WRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gebührenschuld ist, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorlieg... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §280 Abs1 liteWRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1 BAO § 280 heute BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 BAO § 280 gült... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §280 Abs1 liteWRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1 BAO § 280 heute BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 BAO § 280 gült... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §280 Abs1 liteWRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1 BAO § 280 heute BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 BAO § 280 gült... mehr lesen...
Index: L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §280 Abs1 liteWRKG §1 Z1WRKG §1 Z2WRKG §1 Z3WRKG §1 Z4WRKG §29 Abs1 BAO § 280 heute BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 BAO § 280 gült... mehr lesen...