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L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung WienNorm
RettungsG Wr 1965 §6 Abs1Rechtssatz
Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte, dass sie vorgelegen sind. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen kommt es auf die Sicht jenes Mitarbeiters des Rettungsdienstes an, der die Anforderung (betreffend den Rettungseinsatz) entgegengenommen hat (vgl. zur mit § 29 Abs. 1 WRKG insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG etwa VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012; 23.9.1994, 91/17/0174).Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte, dass sie vorgelegen sind. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen kommt es auf die Sicht jenes Mitarbeiters des Rettungsdienstes an, der die Anforderung (betreffend den Rettungseinsatz) entgegengenommen hat vergleiche zur mit Paragraph 29, Absatz eins, WRKG insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG etwa VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012; 23.9.1994, 91/17/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130154.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025