RS Vwgh 2024/11/20 Ra 2023/13/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2024
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Index

L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien

Norm

RettungsG Wr 1965 §6 Abs1
WRKG §1 Z1
WRKG §1 Z2
WRKG §1 Z3
WRKG §1 Z4
WRKG §29 Abs1

Rechtssatz

Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte, dass sie vorgelegen sind. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen kommt es auf die Sicht jenes Mitarbeiters des Rettungsdienstes an, der die Anforderung (betreffend den Rettungseinsatz) entgegengenommen hat (vgl. zur mit § 29 Abs. 1 WRKG insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG etwa VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012; 23.9.1994, 91/17/0174).Eine Gebührenpflicht liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung des Rettungsdienstes nicht vorgelegen sind, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte, dass sie vorgelegen sind. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen kommt es auf die Sicht jenes Mitarbeiters des Rettungsdienstes an, der die Anforderung (betreffend den Rettungseinsatz) entgegengenommen hat vergleiche zur mit Paragraph 29, Absatz eins, WRKG insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG etwa VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012; 23.9.1994, 91/17/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130154.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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