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L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung WienNorm
WRKG §1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme medizinisch notwendig war, weil einer der Fälle des § 1 Z 1 bis 4 WRKG vorlag (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG VwGH 30.9.1993, 90/17/0421; 27.2.2009, 2006/17/0016). Aus der Textierung ergibt sich ferner, dass nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des Rettungsdienstes jemanden zum Gebührenschuldner macht, sondern dass für jemanden der Rettungsdienst "in Anspruch genommen", also gerufen wurde (vgl. wiederum zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG auch VwGH 30.9.1993, 90/17/0421).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme medizinisch notwendig war, weil einer der Fälle des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 WRKG vorlag vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG VwGH 30.9.1993, 90/17/0421; 27.2.2009, 2006/17/0016). Aus der Textierung ergibt sich ferner, dass nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des Rettungsdienstes jemanden zum Gebührenschuldner macht, sondern dass für jemanden der Rettungsdienst "in Anspruch genommen", also gerufen wurde vergleiche wiederum zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG auch VwGH 30.9.1993, 90/17/0421).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130154.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025